Wer in der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung im Schadenfall Versicherungsschutz braucht, muss den Versicherungsfall unverzüglich melden, vollständig und wahrheitsgemäß informieren, Schaden mindern und die Weisungen des Versicherers befolgen. Bei Datenbeschädigung, Kauf und Verkauf von Sachen oder Identitätsmissbrauch gelten zusätzliche Pflichten wie Strafanzeige oder die Weitergabe von Kontaktdaten.
Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
- Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)
- Sie müssen die ARAG Allgemeine vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
- Sie müssen soweit möglich dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird (entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz). § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“ Im Fall des § 2 Nr. 5 (Datenbeschädigung/-zerstörung) müssen Sie Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorgehalten sind, dem zur Datenrettung beauftragten Unternehmen zur Verfügung stellen.
- In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis Nr. 4 müssen Sie nach Schadeneintritt Strafanzeige erstatten.
Bei einer Datenbeschädigung/Datenzerstörung (§ 2 Nr. 5) müssen Sie:
- ein zur Wiederherstellung oder Reparatur von Computerhardware spezialisiertes Unternehmen mit der Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung beauftragen;
- den Nachweis führen, dass eine aktuelle Virensoftware installiert war;
- auf Verlangen der ARAG Allgemeine eine Strafanzeige erstatten.
- In den Fällen des Kaufs und Verkaufs von Sachen (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2) und des Identitätsmissbrauchs (§ 2 Nr. 4) müssen Sie der ARAG Allgemeine die Kontaktdaten des vermeintlichen Vertragspartners mitteilen, soweit bekannt.
- Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Versicherungsfall ein, sind Sie verpflichtet, den Versicherer zeitnah und offen zu informieren, aktiv zur Begrenzung des Schadens beizutragen und die Hinweise des Versicherers zu beachten. Je nach Art des Schadens – etwa bei Datenschäden, Kauf- und Verkaufsfällen oder Identitätsmissbrauch – kommen zusätzliche Mitwirkungspflichten hinzu, etwa das Erstatten einer Strafanzeige oder das Weitergeben bekannter Kontaktdaten. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich den Versicherungsfall melden?
Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. „Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.
Welche Informationen muss ich dem Versicherer geben?
Sie müssen die ARAG Allgemeine vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Was gilt bei einer Datenbeschädigung oder Datenzerstörung?
Im Fall des § 2 Nr. 5 müssen Sie Programme und Daten von einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium dem beauftragten Unternehmen zur Verfügung stellen, ein spezialisiertes Unternehmen mit der Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung beauftragen, den Nachweis einer aktuellen Virensoftware führen und auf Verlangen der ARAG Allgemeine eine Strafanzeige erstatten.
Wann muss ich Strafanzeige erstatten?
In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis Nr. 4 müssen Sie nach Schadeneintritt Strafanzeige erstatten. Bei einer Datenbeschädigung/Datenzerstörung (§ 2 Nr. 5) müssen Sie auf Verlangen der ARAG Allgemeine eine Strafanzeige erstatten.
Muss ich die Weisungen des Versicherers befolgen?
Ja. Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.