Bei der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung regeln die Schlussbestimmungen, dass die ARAG Allgemeine in den Fällen des 2 a und b berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, mit dem als Schadenverursacher benannten Vertragspartner in Verbindung zu treten und eine Stellungnahme einzuholen.
In den Fällen des 2 a und b ist die ARAG Allgemeine berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als Schadenverursacher benannten Vertragspartner in Verbindung zu treten und eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen einzuholen.
Was bedeutet das konkret?
Die ARAG Allgemeine kann sich in den genannten Fällen an den als Schadenverursacher benannten Vertragspartner wenden, um dessen Sichtweise zu den erhobenen Ansprüchen zu erfahren. Sie darf dies tun, ist dazu aber nicht verpflichtet – es handelt sich also um eine Möglichkeit, nicht um eine Pflicht.
Häufige Fragen
Darf die ARAG Allgemeine den Schadenverursacher kontaktieren?
Ja. In den Fällen des 2 a und b ist die ARAG Allgemeine berechtigt, mit dem als Schadenverursacher benannten Vertragspartner in Verbindung zu treten.
Ist die ARAG Allgemeine zur Kontaktaufnahme verpflichtet?
Nein. Sie ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem Vertragspartner in Verbindung zu treten.
Wozu wird der Vertragspartner kontaktiert?
Um eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen einzuholen.
In welchen Fällen gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in den Fällen des 2 a und b.
Dokumentversion: 2024.01