In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung legt die Regelung zum anzuwendenden Recht fest, welche Bestimmungen gelten, wenn zuvor nichts ausdrücklich anderes vereinbart wurde – nämlich die Regelungen der ARB in sinngemäßer Anwendung.
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der )) . bis 76 und 2/ ARB sinngemäß.
Dokumentversion: 2024.01
Was bedeutet das konkret?
Wenn im Vertrag zu einem Punkt keine ausdrücklich abweichende Regelung getroffen wurde, kommen ersatzweise die entsprechenden Bestimmungen der ARB sinngemäß zur Anwendung. Ausdrücklich getroffene abweichende Vereinbarungen haben also Vorrang.
Häufige Fragen
Welche Bestimmungen gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist?
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der ARB sinngemäß.
Haben abweichende Vereinbarungen Vorrang?
Ja. Nur soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, kommen die Bestimmungen der ARB sinngemäß zur Anwendung.
Wie werden die ARB-Bestimmungen angewendet?
Die Bestimmungen der ARB gelten sinngemäß.