Wer in der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, verliert den Versicherungsschutz. Bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung gekürzt werden, während unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Leistungspflicht bestehen bleibt.
Vorsätzliche Verletzung:
Wenn Sie eine der in (1) und (6) genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Grob fahrlässige Verletzung:
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Fortbestehende Leistungspflicht:
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist.
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit:
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als versicherte Person einhalten müssen. Verletzen Sie diese absichtlich, entfällt der Schutz. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Können Sie belegen, dass Ihr Verhalten keinen Einfluss auf den Versicherungsfall oder die Leistung hatte, bleibt der Anspruch – außer bei Arglist – bestehen. Diese Angaben sind eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Wenn Sie eine der in (1) und (6) genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Bleibt trotz Obliegenheitsverletzung ein Anspruch bestehen?
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.
Was gilt bei einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit?
Verletzen Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls, kann dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Voraussetzung ist, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat.