In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung ist geregelt, was mit wiederherbeigeschafften Sachen passiert: von der Anzeigepflicht bei nachträglicher Lieferung oder Kaufpreisrückerstattung über den Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung bis zum Wahlrecht nach bereits geleisteter Entschädigung – inklusive der geltenden Zwei-Wochen-Fristen.
Anzeigepflicht:
Sollte in den Fällen des § 2 Absatz 7 und Absatz 2 eine Lieferung der gekauften Sache oder eine Rückerstattung des Kaufpreises nachträglich noch erfolgen, haben Sie oder wir dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung:
Haben Sie die nachgelieferte Sache erhalten, bevor Ihnen die volle Entschädigung hierfür durch die ARAG Allgemeine gezahlt worden ist, behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, falls Sie der ARAG Allgemeine die nachgelieferte Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung:
Haben Sie die nachgelieferte Sache erst erhalten, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe gezahlt worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurückzuzahlen oder der ARAG Allgemeine die Sache zur Verfügung zu stellen. Sie haben dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf die ARAG Allgemeine über.
Was bedeutet das konkret?
Taucht eine bereits ersetzte oder verloren geglaubte Sache wieder auf – etwa durch nachträgliche Lieferung oder Rückerstattung des Kaufpreises –, muss dies dem Vertragspartner mitgeteilt werden. Je nachdem, ob die Entschädigung schon gezahlt wurde, können Sie die Sache innerhalb von zwei Wochen an die ARAG Allgemeine herausgeben oder die Entschädigung zurückgeben. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn die Sache doch noch geliefert wird?
Erfolgt nachträglich noch eine Lieferung der gekauften Sache oder eine Rückerstattung des Kaufpreises, müssen Sie oder wir dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzeigen.
Was gilt beim Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung?
Haben Sie die nachgelieferte Sache erhalten, bevor Ihnen die volle Entschädigung gezahlt wurde, behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie der ARAG Allgemeine die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Was gilt beim Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung?
Haben Sie die Sache erst erhalten, nachdem die volle Entschädigung gezahlt wurde, müssen Sie die Entschädigung zurückzahlen oder der ARAG Allgemeine die Sache zur Verfügung stellen.
Wie lange habe ich für die Ausübung des Wahlrechts Zeit?
Das Wahlrecht ist innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf die ARAG Allgemeine über.