Bei der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung geht ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten insoweit auf die ARAG Allgemeine über, wie diese den Schaden ersetzt. Welche Obliegenheiten Sie dabei zur Sicherung Ihrer Ansprüche einhalten müssen und welche Folgen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung hat, wird hier erklärt.
(7) Übergang von Ersatzansprüchen:
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf die ARAG Allgemeine über, soweit diese den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
(2) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen:
- Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG Allgemeine bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine haben Sie den Übergang der Ansprüche schriftlich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf Verlangen der ARAG Allgemeine übertragen.
- Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG Allgemeine zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
Regressmaßnahmen:
Die ARAG Allgemeine entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die ARAG Allgemeine Ihren Schaden ersetzt, kann sie sich das Geld unter Umständen von einem verantwortlichen Dritten zurückholen. Dazu geht Ihr Anspruch gegen diesen Dritten auf den Versicherer über – jedoch nie zu Ihrem Nachteil. Ihre Aufgabe ist es, solche Ansprüche zu sichern, Fristen einzuhalten und bei der Durchsetzung mitzuwirken. Ob und wie ein Regress betrieben wird, entscheidet die ARAG Allgemeine selbst.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Ersatzanspruch gegen einen Dritten?
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf die ARAG Allgemeine über, soweit diese den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
Welche Pflichten habe ich zur Sicherung von Ersatzansprüchen?
Sie müssen Ihren Ersatzanspruch unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und nach Übergang bei der Durchsetzung mitwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine haben Sie den Übergang schriftlich zu bestätigen und Rechte, die nicht kraft Gesetzes übergehen, zu übertragen.
Was geschieht, wenn ich diese Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist die ARAG Allgemeine insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als sie deshalb keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann sie ihre Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
Wer entscheidet über Regressmaßnahmen?
Die ARAG Allgemeine entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen.
Dokumentversion: 2024.01