In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung sind bestimmte Mietausfallschäden vom Ersatz ausgeschlossen – etwa wenn Ansprüche gegen den Mieter nicht gerichtlich durchsetzbar sind, der Mieter schon vor Vertragsabschluss in Rückstand war oder ein naher Angehöriger der Mieter ist.
Nicht ersetzt werden Mietausfallschäden in folgenden Fällen:
- wenn die deswegen geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter nicht gerichtlich durchsetzbar sind, zum Beispiel weil ihnen Einreden (wie die Verjährung), Einwendungen (wie Minderung) oder Gegenansprüche entgegenstehen;
- wenn der Mieter vor Abschluss des Versicherungsvertrags seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht fristgerecht und vollständig nachgekommen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es zu Zahlungsrückständen oder Stundungen gekommen ist;
- wenn ein Mieter des betroffenen Mietverhältnisses der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte des Versicherungsnehmers ist oder ein Verwandter in direkter Linie, zum Beispiel Eltern, Kinder oder Geschwister.
Was bedeutet das konkret?
Nicht jeder ausgefallene Mietbetrag wird ersetzt. Ausgeschlossen bleiben Fälle, in denen sich der Anspruch gegen den Mieter rechtlich gar nicht durchsetzen lässt, in denen der Mieter bereits vor dem Vertragsabschluss mit seinen Zahlungen im Rückstand war oder in denen der Mieter ein enger Angehöriger des Versicherungsnehmers ist. Diese Paraphrase dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Werden alle Mietausfallschäden ersetzt?
Nein. Bestimmte Mietausfallschäden sind vom Ersatz ausgeschlossen, etwa wenn die Ansprüche gegen den Mieter nicht gerichtlich durchsetzbar sind, der Mieter schon vor Vertragsabschluss in Rückstand war oder ein naher Angehöriger der Mieter ist.
Was bedeutet „nicht gerichtlich durchsetzbar“?
Ein Anspruch gilt als nicht durchsetzbar, wenn ihm zum Beispiel Einreden wie die Verjährung, Einwendungen wie die Minderung oder Gegenansprüche entgegenstehen. In diesen Fällen werden die Mietausfallschäden nicht ersetzt.
Sind frühere Zahlungsrückstände des Mieters relevant?
Ja. Ist der Mieter schon vor Abschluss des Versicherungsvertrags seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht fristgerecht und vollständig nachgekommen – insbesondere bei Zahlungsrückständen oder Stundungen –, werden die Mietausfallschäden nicht ersetzt.
Gilt der Schutz auch bei Vermietung an Angehörige?
Nein. Ist der Mieter der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte des Versicherungsnehmers oder ein Verwandter in direkter Linie, zum Beispiel Eltern, Kinder oder Geschwister, werden die Mietausfallschäden nicht ersetzt.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2024.01