Wenn sich in der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung herausstellt, dass eine Mietforderung nicht oder nicht vollständig berechtigt war, müssen bereits gezahlte Leistungen anteilig zurückerstattet werden – ein Rechenbeispiel zeigt, wie sich der Rückzahlungsanteil bemisst.
Wird festgestellt (zum Beispiel durch Urteil, Vergleich oder Klagerücknahme), dass die Mietforderung nicht oder nicht in vollem Umfang berechtigt war, sind Sie verpflichtet, der ARAG Allgemeine die gezahlten Leistungen anteilig im Umfang der nicht berechtigten Mietforderung zurückzuerstatten.
Beispiel: Es wird festgestellt, dass Ihnen aufgrund nicht beseitigter Mietmängel nur eine um 2+ Prozent geminderte Miete bzw. .+ Prozent der Miete zustand, so sind Sie verpflichtet, der ARAG Allgemeine 2+ Prozent der gezahlten Leistung zurückzuerstatten.
Was bedeutet das konkret?
Sobald sich – etwa durch ein Urteil, einen Vergleich oder eine Klagerücknahme – zeigt, dass eine Mietforderung nicht (vollständig) berechtigt war, gibt es die bereits erhaltenen Leistungen anteilig zurück. Der Rückzahlungsanteil richtet sich dabei nach dem Umfang, in dem die Forderung sich als unberechtigt erwiesen hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich Leistungen zurückerstatten?
Wenn festgestellt wird, dass die Mietforderung nicht oder nicht in vollem Umfang berechtigt war, sind Sie verpflichtet, die gezahlten Leistungen anteilig zurückzuerstatten.
Wodurch kann eine solche Feststellung erfolgen?
Zum Beispiel durch Urteil, Vergleich oder Klagerücknahme.
In welchem Umfang muss zurückerstattet werden?
Die Rückerstattung erfolgt anteilig im Umfang der nicht berechtigten Mietforderung.
An wen erfolgt die Rückerstattung?
Die gezahlten Leistungen werden anteilig an die ARAG Allgemeine zurückerstattet.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2024.01