Wer in der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung eine Obliegenheit verletzt, riskiert den Versicherungsschutz: Bei Vorsatz entfällt der Schutz, bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung gekürzt werden – hier erfahren Sie, welche Regeln, Nachweispflichten und Ausnahmen gelten.
(1) Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung:
Wenn Sie eine der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
(2) Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung:
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
(3) Ausnahme bei fehlender Ursächlichkeit:
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist.
(4) Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten:
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherte oder Versicherter haben Sie bestimmte Pflichten, sogenannte Obliegenheiten. Verletzen Sie diese absichtlich, kann Ihr Schutz komplett entfallen. Bei grober Nachlässigkeit darf die Leistung anteilig gekürzt werden, wobei Sie belegen müssen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Können Sie zeigen, dass Ihr Verhalten keinen Einfluss auf den Fall oder die Leistung hatte, bleibt der Schutz – außer bei Arglist – dennoch bestehen.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Wenn Sie eine der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit?
Die ARAG Allgemeine ist berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Kann der Versicherungsschutz trotz Verletzung bestehen bleiben?
Ja. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung bleibt die ARAG Allgemeine zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Was passiert bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit?
Dies kann zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Voraussetzung ist, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat.