Bei der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung beginnt die Haftzeit mit dem Wirksamwerden der Kündigungserklärung. Der Mietausfallschaden wird bis zur Rückgabe der Wohnung sowie für eine erforderliche Renovierung von maximal drei Monaten ersetzt – höchstens für die vereinbarte Dauer von sechs oder zwölf Monaten.
Die Haftzeit beginnt mit dem Wirksamwerden der Kündigungserklärung.
Der Mietausfallschaden wird ersetzt:
- bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mieter die Wohnung zurückgibt, sowie
- für die Dauer einer gegebenenfalls nach § 2 Absatz 2 erforderlichen Renovierung von maximal drei Monaten, höchstens jedoch für die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer (sechs bzw. zwölf Monate).
Was bedeutet das konkret?
Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für den ein Mietausfall übernommen wird. Sie startet, sobald die Kündigung wirksam wird. Der Ausfall wird bis zur Rückgabe der Wohnung erstattet und deckt auch eine notwendige Renovierungsphase ab. Für die gesamte Erstattung gilt jeweils die im Vertrag vereinbarte Höchstdauer.
Häufige Fragen
Wann beginnt die Haftzeit?
Die Haftzeit beginnt mit dem Wirksamwerden der Kündigungserklärung.
Bis wann wird der Mietausfallschaden ersetzt?
Der Mietausfallschaden wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem der Mieter die Wohnung zurückgibt.
Wird auch eine Renovierung berücksichtigt?
Ja, für die Dauer einer gegebenenfalls nach § 2 Absatz 2 erforderlichen Renovierung wird der Mietausfallschaden für maximal drei Monate ersetzt.
Gibt es eine Höchstdauer für die Erstattung?
Ja, die Erstattung erfolgt höchstens für die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer von sechs bzw. zwölf Monaten.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2024.01