Die Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung ersetzt Mietausfallschäden am Vermögen, wenn ein Mieter eine ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Wohneinheit nach Ende des Mietverhältnisses nicht zurückgibt oder wegen fehlender Renovierung nicht vermietbar ist.
Die ARAG Allgemeine ersetzt Ihnen Mietausfallschäden. Das sind Schäden an Ihrem Vermögen, die dadurch entstehen, dass:
- (7) ein Mieter Ihnen Ihre im Versicherungsvertrag bezeichnete, in Deutschland gelegene, ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Wohneinheit (Wohnung oder Wohnhaus) nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt und seine Verpflichtungen auf Zahlung des Nutzungsentgelts in Höhe des Mietzinses einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten nicht erfüllt;
- (2) in diesen Fällen die Wohneinheit nach der verspäteten Rückgabe wegen vom Mieter rechtlich geschuldeter, aber nicht bzw. nicht fachgerecht ausgeführter Renovierungs- und Sanierungsarbeiten nicht vermietbar ist.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Der Versicherungsschutz greift bei finanziellen Einbußen, die Ihnen als Vermieter durch Ihren Mieter entstehen. Das betrifft einerseits den Fall, dass der Mieter die vermietete Wohnung oder das Wohnhaus nach Vertragsende nicht herausgibt und dafür auch kein Nutzungsentgelt zahlt. Andererseits ist der Fall abgedeckt, dass die Wohneinheit nach verspäteter Rückgabe nicht wieder vermietet werden kann, weil der Mieter geschuldete Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten nicht oder nicht fachgerecht erledigt hat.
Häufige Fragen
Was sind Mietausfallschäden im Sinne der Versicherung?
Das sind Schäden an Ihrem Vermögen, die entstehen, wenn ein Mieter die Wohneinheit nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt und das Nutzungsentgelt nicht zahlt, oder wenn die Wohneinheit wegen nicht ausgeführter Renovierungs- und Sanierungsarbeiten nicht vermietbar ist.
Für welche Wohneinheiten gilt der Schutz?
Für die im Versicherungsvertrag bezeichnete, in Deutschland gelegene, ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Wohneinheit – also eine Wohnung oder ein Wohnhaus.
Was zählt zum Nutzungsentgelt, das der Mieter schuldet?
Das Nutzungsentgelt entspricht der Höhe des Mietzinses einschließlich der fortlaufenden Mietnebenkosten.
Ist der Fall abgedeckt, dass die Wohnung nach Rückgabe nicht vermietbar ist?
Ja. Ist die Wohneinheit nach der verspäteten Rückgabe wegen vom Mieter rechtlich geschuldeter, aber nicht bzw. nicht fachgerecht ausgeführter Renovierungs- und Sanierungsarbeiten nicht vermietbar, gilt dies als ersatzfähiger Mietausfallschaden.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2024.01