Beim anzuwendenden Recht in der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gelten – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – die Bestimmungen der §§ 1 bis 76 und 2/ ARB sinngemäß. Erfahre, welche Regelungen im Streitfall herangezogen werden.
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 76 und 2/ ARB sinngemäß.
Was bedeutet das konkret?
Für Punkte, die nicht gesondert geregelt sind, wird auf die Regelungen der ARB zurückgegriffen. Diese kommen dann sinngemäß zur Anwendung. Es handelt sich um eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genauen Formulierungen der Bedingungen.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt in der Rechtsschutzversicherung der ARAG?
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 76 und 2/ ARB sinngemäß.
Was passiert, wenn zu einem Punkt eine abweichende Vereinbarung besteht?
Ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart, geht diese Vereinbarung vor. Nur soweit dies nicht der Fall ist, gelten die Bestimmungen der ARB sinngemäß.
Welche Bestimmungen werden herangezogen?
Herangezogen werden die Bestimmungen der §§ 1 bis 76 und 2/ ARB, die sinngemäß gelten.