In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung sind Obliegenheiten alle Verhaltensregeln, die Sie einhalten müssen, um Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz zu behalten – von der Bonitätsprüfung des Mieters vor Vertragsschluss bis zu den Pflichten im Versicherungsfall wie unverzüglicher Meldung, wahrheitsgemäßer Auskunft und Schadenminderung.
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
(1) vor Eintritt des Versicherungsfalls
Bei Abschluss eines Mietvertrags nach Abschluss dieses Vertrags müssen Sie sich (zum Beispiel durch Vorlage einer Selbstauskunft des Mieters oder Einholung einer Bonitätsauskunft) Gewissheit darüber verschaffen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters geordnet sind.
Was ist unter geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu verstehen? Es dürfen in den Selbst- oder Bonitätsauskünften keine Hinweise auf eine schlechte Bonität des Mieters vorliegen, wie beispielsweise
- eine uneinbringlich titulierte Forderung,
- die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung,
- eine vorliegende Privatinsolvenz,
- das Vorliegen eines Haftbefehls,
- ein vorliegender Titel zur Zwangsvollstreckung.
(2) bei Eintritt des Versicherungsfalls
Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
a) Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)
b) Sie müssen die ARAG Allgemeine
- vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und
- Ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
c) Sie müssen soweit möglich dafür sorgen, dass der Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“)
d) Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
e) Sie müssen nach Rückgabe der Wohneinheit unverzüglich mit einer gegebenenfalls erforderlichen Renovierung beginnen und dafür Sorge tragen, dass die Renovierungsarbeiten so schnell wie möglich abgeschlossen werden. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)
f) Sie müssen Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Soweit die ARAG Allgemeine Ihnen den Schaden ersetzt hat, müssen Sie ihr auf Verlangen eventuelle Ersatzansprüche gegen den Mieter abtreten und sie nach Übergang des Ersatzanspruchs bei dessen Durchsetzung, soweit erforderlich, unterstützen. (Verletzen Sie diese Obliegenheit, ist die ARAG Allgemeine nach Maßgabe des § 86 Absatz 2 VVG leistungsfrei.)
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Ihre Mitwirkungspflichten. Schon vor dem Versicherungsfall sollten Sie prüfen, ob ein neuer Mieter wirtschaftlich zuverlässig ist – etwa über eine Selbst- oder Bonitätsauskunft. Tritt ein Versicherungsfall ein, melden Sie ihn ohne schuldhaftes Zögern, informieren Sie den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß, halten Sie den Schaden möglichst gering und befolgen Sie zumutbare Weisungen. Werden diese Pflichten verletzt, kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein.
Häufige Fragen
Was sind Obliegenheiten in der Rechtsschutzversicherung?
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
Was muss ich vor Eintritt des Versicherungsfalls beachten?
Bei Abschluss eines Mietvertrags müssen Sie sich – zum Beispiel durch eine Selbstauskunft des Mieters oder eine Bonitätsauskunft – Gewissheit verschaffen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters geordnet sind. Es dürfen keine Hinweise auf eine schlechte Bonität vorliegen.
Wie schnell muss ich einen Versicherungsfall melden?
Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. „Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.
Welche Pflichten habe ich im Versicherungsfall gegenüber der ARAG Allgemeine?
Sie müssen den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände unterrichten, Ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen, den Schaden nach Möglichkeit vermeiden bzw. verringern und zumutbare Weisungen befolgen.
Was passiert, wenn ich meinen Ersatzanspruch nicht wahre?
Sie müssen Ihren Ersatzanspruch unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Verletzen Sie diese Obliegenheit, ist die ARAG Allgemeine nach Maßgabe des § 86 Absatz 2 VVG leistungsfrei.