In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung wird der Mietausfallschaden – das Nutzungsentgelt für den Zeitraum, in dem der Mieter nach Vertragsende die Wohneinheit weiter nutzt – bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit und höchstens bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt. Wie sich der Schaden zusammensetzt und was während einer Renovierung gilt, erfahren Sie hier.
Die ARAG Allgemeine ersetzt den versicherten Mietausfallschaden – das Nutzungsentgelt für den Zeitraum, in dem der Mieter nach Beendigung des Mietvertrags die Wohneinheit weiter in Anspruch nimmt – bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit, höchstens jedoch bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze.
Zusammensetzung des Mietausfallschadens:
- der mit dem Mieter vereinbarte Mietzins
- einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten (als Pauschale oder Vorauszahlung)
Etwaige Zahlungen des Mieters hierauf werden angerechnet.
Während einer Renovierung:
Die Entschädigung beschränkt sich auf den Mietzins ohne Mietnebenkosten.
Was bedeutet das konkret?
Bleibt ein Mieter nach dem Ende des Mietvertrags in der Wohnung, ersetzt die ARAG das entgangene Nutzungsentgelt. Berücksichtigt werden dabei der vereinbarte Mietzins und die laufenden Nebenkosten, wobei bereits geleistete Zahlungen des Mieters gegengerechnet werden. Die Leistung ist zeitlich durch die Haftzeit und der Höhe nach durch die Entschädigungsgrenze begrenzt. Bei einer Renovierung wird nur der reine Mietzins berücksichtigt.
Häufige Fragen
Was zählt zum versicherten Mietausfallschaden?
Der Mietausfallschaden umfasst das Nutzungsentgelt für den Zeitraum, in dem der Mieter nach Beendigung des Mietvertrags die Wohneinheit weiter in Anspruch nimmt.
Wie setzt sich der Mietausfallschaden zusammen?
Er besteht aus dem mit dem Mieter vereinbarten Mietzins einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten (als Pauschale oder Vorauszahlung). Etwaige Zahlungen des Mieters hierauf werden angerechnet.
Bis zu welcher Höhe wird der Schaden ersetzt?
Die ARAG Allgemeine ersetzt den Mietausfallschaden bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit, höchstens jedoch bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze.
Was gilt während einer Renovierung?
Während einer Renovierung beschränkt sich die Entschädigung auf den Mietzins ohne Mietnebenkosten.