In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung entsteht der Versicherungsschutz mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls: etwa wenn ein Mieter die Wohnung nach der Kündigung nicht zurückgibt oder die Mietzahlungen einstellt. Für bereits vermietete Wohneinheiten gilt dabei eine Wartezeit von drei Monaten – bei neuen Mietverhältnissen entfällt sie.
(7) Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Ein Versicherungsfall ist eingetreten, wenn:
- Sie das Mietverhältnis durch Kündigung beendet haben und
- der Mieter die Mietsache nach der Kündigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt und
- der Mieter nach Wirksamwerden der von Ihnen ausgesprochenen Kündigung die Miet- sowie Mietnebenkostenzahlungen ganz oder teilweise einstellt.
(2) Für bereits bei Abschluss dieses Vertrags vermietete Wohneinheiten besteht Versicherungsschutz jedoch erst für frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn ausgesprochene Kündigungen (Wartezeit).
(,) Bei Mietverhältnissen, die nach Abschluss dieses Vertrags beginnen, entfällt die Wartezeit.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, sobald ein Versicherungsfall vorliegt – also wenn Sie als Vermieter gekündigt haben und der Mieter die Wohnung nicht zurückgibt oder die Zahlungen einstellt. Bei Wohneinheiten, die schon vor Vertragsabschluss vermietet waren, müssen Sie eine Wartezeit von drei Monaten beachten. Für Mietverhältnisse, die erst nach Vertragsabschluss beginnen, gibt es diese Wartezeit nicht.
Häufige Fragen
Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Ein Versicherungsfall ist eingetreten, wenn Sie das Mietverhältnis durch Kündigung beendet haben, der Mieter die Mietsache nach der Kündigung nicht zurückgibt und der Mieter nach Wirksamwerden der Kündigung die Miet- sowie Mietnebenkostenzahlungen ganz oder teilweise einstellt.
Gilt für bereits vermietete Wohneinheiten eine Wartezeit?
Ja. Für bei Abschluss des Vertrags bereits vermietete Wohneinheiten besteht Versicherungsschutz erst für Kündigungen, die frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn ausgesprochen werden.
Gibt es die Wartezeit auch bei neuen Mietverhältnissen?
Nein. Bei Mietverhältnissen, die nach Abschluss dieses Vertrags beginnen, entfällt die Wartezeit.
Reicht die alleinige Kündigung für den Versicherungsschutz aus?
Nein. Neben der Kündigung müssen zusätzlich die weiteren Voraussetzungen erfüllt sein: Der Mieter gibt die Mietsache nicht zurück und stellt die Miet- sowie Mietnebenkostenzahlungen ganz oder teilweise ein.