In der Wohngebäudeversicherung der ARAG gilt im Tarif Wert 1914 folgendes für Sturm, Hagel:
4.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigungen für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
• durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,
• dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft,
• als Folge eines vorgenannten Schadens an den versicherten Sachen,
• durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich die versicherten Sachen befinden, baulich verbunden sind,
• dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
4.2 Definition Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke acht nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 Kilometer/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke acht unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
• die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass
• der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden nur durch Sturm entstanden sein können.
4.3 Definition Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
4.4 Nicht versicherte Schäden
4.4.1 an den versicherten Sachen
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
• Sturmflut,
• Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen,
• Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
• weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).
4.4.2 an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen Wir leisten keine Entschädigungen für Schäden an
• Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
• Ladenund Schaufensterscheiben.
4.5 Besondere Vereinbarung zum Selbstbehalt
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Dokumentversion: 2020.08
4.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigungen für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
• durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,
• dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft,
• als Folge eines vorgenannten Schadens an den versicherten Sachen,
• durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich die versicherten Sachen befinden, baulich verbunden sind,
• dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
4.2 Definition Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke acht nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 Kilometer/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke acht unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
• die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass
• der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden nur durch Sturm entstanden sein können.
4.3 Definition Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
4.4 Nicht versicherte Schäden
4.4.1 an den versicherten Sachen
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
• Sturmflut,
• Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen,
• Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
• weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).
4.4.2 an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen Wir leisten keine Entschädigungen für Schäden an
• Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
• Ladenund Schaufensterscheiben.
4.5 Besondere Vereinbarung zum Selbstbehalt
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Dokumentversion: 2020.08