In der Wohngebäudeversicherung der ARAG gilt im Tarif Wert 1914 folgendes für Besondere gefahrerhöhende Umstände:
17.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Teil H Ziffer 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
• sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsabschluss gefragt haben,
• ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
• an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
• in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
• das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
17.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Teil H Ziffern 9.3 bis 9.5.
Dokumentversion: 2020.08
17.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Teil H Ziffer 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
• sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsabschluss gefragt haben,
• ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
• an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
• in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
• das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
17.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Teil H Ziffern 9.3 bis 9.5.
Dokumentversion: 2020.08