In der Wohngebäudeversicherung der ARAG gilt im Tarif Wert 1914 folgendes für Versicherungswert, Versicherungssumme:
10.1 Vereinbarte Versicherungswerte
Als Versicherungswert kann
• der gleitende Neuwert
• der Neuwert
• der Zeitwert oder
• der gemeine Wert
vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist (siehe Ziffer 10.1.4). Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
10.1.1 Gleitender Neuwert
Der gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktionsund Planungskosten.
Wir passen den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe Ziffer 12.2). Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Schadenzeitpunkt.
10.1.2 Neuwert
Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktionsund Planungskosten.
10.1.3 Zeitwert
Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert des Gebäudes (siehe Ziffer 10.1.2) abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
10.1.4 Gemeiner Wert
Der gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
Ist Versicherung zum gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der gemeine Wert (Nutzungsvorbehalt). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
10.2 Versicherungssumme
10.2.1 Höhe der Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der zwischen Ihnen und uns im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.
10.2.2 Anpassung bei baulichen Veränderungen
Wenn wertsteigernde bauliche Änderungen vorgenommen werden, sollten Sie die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpassen.
10.2.3 Anpassung bei Neuwert, Zeitwert oder gemeinem Wert durch Sie
Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, sollten Sie die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.
10.2.4 Anwendung der Regelung zur Unterversicherung
Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Ziffer 13.9).
Dokumentversion: 2020.08
10.1 Vereinbarte Versicherungswerte
Als Versicherungswert kann
• der gleitende Neuwert
• der Neuwert
• der Zeitwert oder
• der gemeine Wert
vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist (siehe Ziffer 10.1.4). Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
10.1.1 Gleitender Neuwert
Der gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktionsund Planungskosten.
Wir passen den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe Ziffer 12.2). Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Schadenzeitpunkt.
10.1.2 Neuwert
Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktionsund Planungskosten.
10.1.3 Zeitwert
Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert des Gebäudes (siehe Ziffer 10.1.2) abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
10.1.4 Gemeiner Wert
Der gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
Ist Versicherung zum gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der gemeine Wert (Nutzungsvorbehalt). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
10.2 Versicherungssumme
10.2.1 Höhe der Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der zwischen Ihnen und uns im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.
10.2.2 Anpassung bei baulichen Veränderungen
Wenn wertsteigernde bauliche Änderungen vorgenommen werden, sollten Sie die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpassen.
10.2.3 Anpassung bei Neuwert, Zeitwert oder gemeinem Wert durch Sie
Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, sollten Sie die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.
10.2.4 Anwendung der Regelung zur Unterversicherung
Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Ziffer 13.9).
Dokumentversion: 2020.08