In der Wohngebäudeversicherung der ARAG gilt im Tarif Wert 1914 folgendes für Zahlung und Verzinsung der Entschädigung:
14.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie uns gegenüber den Nachweis geführt haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben.
14.2 Rückzahlung des Neuwertoder Zeitwertanteils
Sie sind zur Rückzahlung der von uns nach Ziffer 14.1 Absatz 3 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens durch Sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
14.3 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
• Die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
• Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen uns gegenüber nachgewiesen haben.
• Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
• Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
14.4 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffern 14.1 und 14.3 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
14.5 Aufschiebung der Zahlung
Wir können die Zahlung aufschieben, solange
• Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen,
• ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft,
• eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgt.
Dokumentversion: 2020.08
14.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie uns gegenüber den Nachweis geführt haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben.
14.2 Rückzahlung des Neuwertoder Zeitwertanteils
Sie sind zur Rückzahlung der von uns nach Ziffer 14.1 Absatz 3 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens durch Sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
14.3 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
• Die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
• Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen uns gegenüber nachgewiesen haben.
• Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
• Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
14.4 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffern 14.1 und 14.3 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
14.5 Aufschiebung der Zahlung
Wir können die Zahlung aufschieben, solange
• Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen,
• ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft,
• eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgt.
Dokumentversion: 2020.08