In der Wohngebäudeversicherung der ARAG gilt im Tarif Wert 1914 folgendes für Bestimmung des Gebäudealters, Berücksichtigung von Sanierungsmaßnahmen:
0,889
12.4 Bestimmung des Gebäudealters, Berücksichtigung von Sanierungsmaßnahmen
Maßgebend ist das Alter des Gebäudes (Differenz Versicherungsjahr zum Baujahr/Jahr der Bezugsfertigstellung) zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres.
Bezugsfertig ist das versicherte Gebäude in dem Zeitpunkt, in welchem es seiner normalen Nutzung ohne größere Erschwernisse und Einschränkungen zuführbar ist, spätestens jedoch zum Zeitpunkt seiner auch nur teilweisen tatsächlichen Ingebrauchnahme zu Wohnzwecken.
Die am versicherten Gebäude durchgeführten vollständigen Erneuerungen
• des Daches
• der Leitungswasserund Heizungssysteme und/oder
• der Gebäudeelektrik
werden bei der Alterseinstufung berücksichtigt. An Stelle des Baujahres bzw. des Jahres der Bezugsfertigstellung erfolgt die Einstufung nach der Altersgruppenstaffel für kernsanierte Gebäude des zu diesem Zeitpunkt gültigen tariflichen Regelwerks.
Die Sanierungen während der Vertragslaufzeit werden nur dann berücksichtigt, wenn uns der Abschluss dieser Maßnahmen angezeigt wurde. Für den Zeitraum vor Eingang der Fertigstellungsanzeige kann deren Berücksichtigung bei der Berechnung eines laufenden Beitrags nicht beansprucht werden. Für das Wirksamwerden der Anpassung gilt Ziffer
12.5 entsprechend.
12.5 Wirksamwerden der Anpassung
Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt der Wirksamkeit die jeweilige Hauptfälligkeit.
Dokumentversion: 2020.08
0,889
12.4 Bestimmung des Gebäudealters, Berücksichtigung von Sanierungsmaßnahmen
Maßgebend ist das Alter des Gebäudes (Differenz Versicherungsjahr zum Baujahr/Jahr der Bezugsfertigstellung) zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres.
Bezugsfertig ist das versicherte Gebäude in dem Zeitpunkt, in welchem es seiner normalen Nutzung ohne größere Erschwernisse und Einschränkungen zuführbar ist, spätestens jedoch zum Zeitpunkt seiner auch nur teilweisen tatsächlichen Ingebrauchnahme zu Wohnzwecken.
Die am versicherten Gebäude durchgeführten vollständigen Erneuerungen
• des Daches
• der Leitungswasserund Heizungssysteme und/oder
• der Gebäudeelektrik
werden bei der Alterseinstufung berücksichtigt. An Stelle des Baujahres bzw. des Jahres der Bezugsfertigstellung erfolgt die Einstufung nach der Altersgruppenstaffel für kernsanierte Gebäude des zu diesem Zeitpunkt gültigen tariflichen Regelwerks.
Die Sanierungen während der Vertragslaufzeit werden nur dann berücksichtigt, wenn uns der Abschluss dieser Maßnahmen angezeigt wurde. Für den Zeitraum vor Eingang der Fertigstellungsanzeige kann deren Berücksichtigung bei der Berechnung eines laufenden Beitrags nicht beansprucht werden. Für das Wirksamwerden der Anpassung gilt Ziffer
12.5 entsprechend.
12.5 Wirksamwerden der Anpassung
Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt der Wirksamkeit die jeweilige Hauptfälligkeit.
Dokumentversion: 2020.08