In der Wohngebäudeversicherung der ARAG gilt im Tarif Wert 1914 folgendes für Veräußerung der versicherten Sachen:
18.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Veräußern Sie die versicherte Sache, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an Ihre Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer ein.
Sie und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen.
18.2 Kündigungsrecht nach Eigentumsübergang
Wir sind berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
Im Falle der Kündigung haften Sie allein für die Prämie.
18.3 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist uns von Ihnen oder dem Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Ist die Anzeige unterblieben, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und wir nachweisen, dass wir den mit Ihnen vereinbarten Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
Abweichend davon sind wir zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls unsere Frist für die Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben.
Dokumentversion: 2020.08
18.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Veräußern Sie die versicherte Sache, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an Ihre Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer ein.
Sie und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen.
18.2 Kündigungsrecht nach Eigentumsübergang
Wir sind berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
Im Falle der Kündigung haften Sie allein für die Prämie.
18.3 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist uns von Ihnen oder dem Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Ist die Anzeige unterblieben, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und wir nachweisen, dass wir den mit Ihnen vereinbarten Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
Abweichend davon sind wir zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls unsere Frist für die Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben.
Dokumentversion: 2020.08