In der Wohngebäudeversicherung der ARAG gilt im Tarif Wert 1914 folgendes für Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherung:
11.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung
Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Ziffer 10.1.1) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme „Wert 1914“).
Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn
• diese aufgrund einer von uns anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wurde,
• Sie im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angeben und wir den Betrag umrechnen,
• Sie Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantworten und wir hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnen.
11.2 Unterversicherungsverzicht
Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nehmen wir bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietsausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß den Antragsfragen (siehe Ziffer 11.1) von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so können wir nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner können wir bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung uns nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
Dokumentversion: 2020.08
11.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung
Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Ziffer 10.1.1) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme „Wert 1914“).
Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn
• diese aufgrund einer von uns anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wurde,
• Sie im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angeben und wir den Betrag umrechnen,
• Sie Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantworten und wir hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnen.
11.2 Unterversicherungsverzicht
Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nehmen wir bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietsausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß den Antragsfragen (siehe Ziffer 11.1) von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so können wir nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner können wir bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung uns nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
Dokumentversion: 2020.08