In der Wohngebäudeversicherung der ARAG gilt im Tarif Wert 1914 folgendes für Sachverständigenverfahren:
15.1 Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren.
15.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
15.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
• Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung werden wir Sie auf diese Folge hinweisen.
• Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen, die Ihr Mitbewerber ist oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit Ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
• Beide Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellung einen Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
15.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
• ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag infrage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
• die Wiederherstellungsund Wiederbeschaffungskosten,
• die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
• die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert,
• den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
15.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellung berechnen wir die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgt diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellungen nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
15.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
15.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.
Dokumentversion: 2020.08
15.1 Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren.
15.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
15.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
• Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung werden wir Sie auf diese Folge hinweisen.
• Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen, die Ihr Mitbewerber ist oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit Ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
• Beide Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellung einen Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
15.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
• ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag infrage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
• die Wiederherstellungsund Wiederbeschaffungskosten,
• die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
• die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert,
• den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
15.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellung berechnen wir die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgt diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellungen nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
15.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
15.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.
Dokumentversion: 2020.08