In der Wohngebäudeversicherung der ARAG gilt im Tarif Wert 1914 folgendes für Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften:
16.1 Sicherheitsvorschriften
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten haben Sie
• die versicherten Sachen, insbesondere Wasser führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
• nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
• in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
16.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie eine der in Ziffer 16.1 genannten Obliegenheiten, sind wir unter den in Teil H Ziffern 8.1 und 8.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentversion: 2020.08
16.1 Sicherheitsvorschriften
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten haben Sie
• die versicherten Sachen, insbesondere Wasser führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
• nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
• in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
16.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie eine der in Ziffer 16.1 genannten Obliegenheiten, sind wir unter den in Teil H Ziffern 8.1 und 8.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentversion: 2020.08