In der Wohngebäudeversicherung der ARAG gilt im Tarif Wert 1914 folgendes für Entschädigungsberechnung:
13.1 Entschädigungsberechnung in der gleitenden Neuwertversicherung bzw. Neuwertversicherung
In der gleitenden Neuwertversicherung bzw. Neuwertversicherung sind im Versicherungsfall Grundlage der Entschädigungsberechnung
• bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktionsund Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalls,
• bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert bei Eintritt des Versicherungsfalls,
• bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalls.
• Restwerte werden angerechnet.
13.2 Entschädigungsberechnung in der Zeitwertversicherung
In der Zeitwertversicherung ist im Versicherungsfall Grundlage der Entschädigungsberechnung
• bei zerstörten Gebäuden der Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich deren Wertminderung durch Alter und Abnutzung,
• bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert bei Eintritt des Versicherungsfalls,
• bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt der Vereinbarung abzüglich deren Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
• Restwerte werden angerechnet.
13.3 Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteil (gemeiner Wert) entschädigt.
13.4 Entschädigungsberechnung bei den Kosten
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 7) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenze.
13.5 Entschädigungsberechnung beim Mietausfall bzw. Mietwert
Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit (siehe Ziffer 9).
13.6 Entschädigungsberechnung bei Vorliegen einer Vorsteuerabzugsberechtigung
Die Mehrwertsteuer wird im Schadenfall nicht ersetzt, wenn Sie
• vorsteuerabzugsberechtigt sind,
• die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben,
Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 7) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 9) gilt dies entsprechend.
13.7 Wiederherstellung und Wiederbeschaffung
In der gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teiles der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an einer anderen Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden.
Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Ziffer 13.2 abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. Ziffer 13.6 gilt entsprechend.
Sie sind zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteils an uns verpflichtet, wenn Sie die auf den Neuwertanteil geleistete Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen verwenden.
13.8 Gesamtentschädigung, Kosten und Weisung durch uns
In der Neuund Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen (siehe Ziffer 5), versicherte Kosten (Ziffer 7) und versicherten Mietausfall bzw. Mietwert (Ziffer 9) je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Schadenabwendungsund Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung hin entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
13.9 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der gleitenden Neuwertversicherung (Ziffer 10) ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts, in der Neuund Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert (Ziffer 10) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung gemäß Ziffern 13.1 bis 13.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (Ziffer 7) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (Ziffer 9).
Dokumentversion: 2020.08
13.1 Entschädigungsberechnung in der gleitenden Neuwertversicherung bzw. Neuwertversicherung
In der gleitenden Neuwertversicherung bzw. Neuwertversicherung sind im Versicherungsfall Grundlage der Entschädigungsberechnung
• bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktionsund Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalls,
• bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert bei Eintritt des Versicherungsfalls,
• bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalls.
• Restwerte werden angerechnet.
13.2 Entschädigungsberechnung in der Zeitwertversicherung
In der Zeitwertversicherung ist im Versicherungsfall Grundlage der Entschädigungsberechnung
• bei zerstörten Gebäuden der Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich deren Wertminderung durch Alter und Abnutzung,
• bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert bei Eintritt des Versicherungsfalls,
• bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt der Vereinbarung abzüglich deren Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
• Restwerte werden angerechnet.
13.3 Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteil (gemeiner Wert) entschädigt.
13.4 Entschädigungsberechnung bei den Kosten
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 7) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenze.
13.5 Entschädigungsberechnung beim Mietausfall bzw. Mietwert
Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit (siehe Ziffer 9).
13.6 Entschädigungsberechnung bei Vorliegen einer Vorsteuerabzugsberechtigung
Die Mehrwertsteuer wird im Schadenfall nicht ersetzt, wenn Sie
• vorsteuerabzugsberechtigt sind,
• die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben,
Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 7) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 9) gilt dies entsprechend.
13.7 Wiederherstellung und Wiederbeschaffung
In der gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teiles der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an einer anderen Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden.
Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Ziffer 13.2 abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. Ziffer 13.6 gilt entsprechend.
Sie sind zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteils an uns verpflichtet, wenn Sie die auf den Neuwertanteil geleistete Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen verwenden.
13.8 Gesamtentschädigung, Kosten und Weisung durch uns
In der Neuund Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen (siehe Ziffer 5), versicherte Kosten (Ziffer 7) und versicherten Mietausfall bzw. Mietwert (Ziffer 9) je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Schadenabwendungsund Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung hin entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
13.9 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der gleitenden Neuwertversicherung (Ziffer 10) ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts, in der Neuund Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert (Ziffer 10) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung gemäß Ziffern 13.1 bis 13.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (Ziffer 7) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (Ziffer 9).
Dokumentversion: 2020.08