In der Wohngebäudeversicherung der ARAG gilt im Tarif Wert 1914 folgendes für Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort:
5.1 Beschreibung des Versicherungsumfangs (versicherte Sachen)
Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör, einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen, auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück.
Weiterhin sind die auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Nebengebäude (siehe Ziffer 5.2.6) insgesamt bis zu der im Versicherungsschein genannten Entschädigungsgrenze (Neuwert gemäß Ziffer 10.1.2) mitversichert. Höhere Versicherungssummen können vereinbart werden.
Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind.
5.2 Definitionen der versicherten Sachen
5.2.1 Definition „Gebäude“
Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.
5.2.2 Definition Gebäudebestandteile
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind.
5.2.3 Definition Gebäudezubehör
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingelund Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
5.2.4 Definition Versicherungsgrundstück
Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.
5.2.5 Definition Grundstücksbestandteile
Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen, außer Nebengebäude und Fotovoltaikanlagen.
5.2.6 Definition Nebengebäude
Als Nebengebäude gelten mit dem Erdboden verbundene Bauwerke auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht integraler Bestandteil des Hauptgebäudes sind. Als Nebengebäude gelten die zu privaten Zwecken genutzten
• Garagen, Carports
• Gewächsund Gartenhäuser
• Schuppen, Scheunen, Stallungen und Heuschober
• Remisen
• Werkstätten
• Bootshäuser
• Saunen
5.3 Ausschlüsse (nicht versicherte Sachen)
5.3.1 Fotovoltaikanlagen
Nicht versichert sind Fotovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (zum Beispiel Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuerund Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung).
5.3.2 Nachträglich eingefügte Sachen
Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte nicht aber ausgetauschte Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.
5.3.3 Gespeicherte Daten und Programme
Nicht versichert sind elektronisch gespeicherte Daten und Programme.
Dokumentversion: 2020.08
5.1 Beschreibung des Versicherungsumfangs (versicherte Sachen)
Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör, einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen, auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück.
Weiterhin sind die auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Nebengebäude (siehe Ziffer 5.2.6) insgesamt bis zu der im Versicherungsschein genannten Entschädigungsgrenze (Neuwert gemäß Ziffer 10.1.2) mitversichert. Höhere Versicherungssummen können vereinbart werden.
Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind.
5.2 Definitionen der versicherten Sachen
5.2.1 Definition „Gebäude“
Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.
5.2.2 Definition Gebäudebestandteile
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind.
5.2.3 Definition Gebäudezubehör
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingelund Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
5.2.4 Definition Versicherungsgrundstück
Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.
5.2.5 Definition Grundstücksbestandteile
Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen, außer Nebengebäude und Fotovoltaikanlagen.
5.2.6 Definition Nebengebäude
Als Nebengebäude gelten mit dem Erdboden verbundene Bauwerke auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht integraler Bestandteil des Hauptgebäudes sind. Als Nebengebäude gelten die zu privaten Zwecken genutzten
• Garagen, Carports
• Gewächsund Gartenhäuser
• Schuppen, Scheunen, Stallungen und Heuschober
• Remisen
• Werkstätten
• Bootshäuser
• Saunen
5.3 Ausschlüsse (nicht versicherte Sachen)
5.3.1 Fotovoltaikanlagen
Nicht versichert sind Fotovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (zum Beispiel Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuerund Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung).
5.3.2 Nachträglich eingefügte Sachen
Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte nicht aber ausgetauschte Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.
5.3.3 Gespeicherte Daten und Programme
Nicht versichert sind elektronisch gespeicherte Daten und Programme.
Dokumentversion: 2020.08