In der Wohngebäudeversicherung der ARAG gilt im Tarif Wert 1914 folgendes für Wohnungsund Teileigentum:
6.1 Regelung bei Verhalten einzelner Wohnungseigentümer
Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so können wir uns hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat uns die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
6.2 Entschädigungsanspruch der übrigen Wohneigentümer
Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten.
6.3 Teileigentum
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziffern 6.1 und 6.2 entsprechend.
Dokumentversion: 2020.08
6.1 Regelung bei Verhalten einzelner Wohnungseigentümer
Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so können wir uns hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat uns die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
6.2 Entschädigungsanspruch der übrigen Wohneigentümer
Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten.
6.3 Teileigentum
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziffern 6.1 und 6.2 entsprechend.
Dokumentversion: 2020.08