In der Wohngebäudeversicherung der ARAG gilt im Tarif Wert 1914 folgendes für Leitungswasser:
3.1 Versicherte Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Wir leisten Entschädigungen für innerhalb von Gebäuden eintretende
3.1.1 Bruchschäden an Rohren
• frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
− der Wasserversorgung (Zuoder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
− der Warmwasseroder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpenoder Solarheizungsanlagen,
− von Wasserlöschoder Berieselungsanlagen,
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
3.1.2 Frostbedingte Bruchschäden an Sanitärund Heizungsinstallationen
• frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
− Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (zum Beispiel Wasserund Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
− Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpenoder Solarheizungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
3.2 Versicherte Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Wir leisten Entschädigungen für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpenoder Solarheizungsanlagen, soweit
• diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
• die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
• Sie die Gefahr dafür tragen.
3.3 Versicherte Nässeschäden
Wir leisten Entschädigungen für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zuund Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren Wasser führenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasseroder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpenoder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlöschund Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.
Sole, Öle, Kühlund Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpenoder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
3.4 Nicht versicherte Schäden und Gebäude
3.4.1 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
• Regenwasser aus Fallrohren und Regenwasseraufbereitungsanlagen,
• Planschoder Reinigungswasser,
• Schwamm,
• Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
• Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
• Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 3.3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat,
• Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
• Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkleroder Berieselungsanlage,
• Sturm, Hagel,
• Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
3.4.2 Nicht versicherte Gebäude
Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
3.5 Besondere Vereinbarung zum Selbstbehalt
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Dokumentversion: 2020.08
3.1 Versicherte Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Wir leisten Entschädigungen für innerhalb von Gebäuden eintretende
3.1.1 Bruchschäden an Rohren
• frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
− der Wasserversorgung (Zuoder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
− der Warmwasseroder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpenoder Solarheizungsanlagen,
− von Wasserlöschoder Berieselungsanlagen,
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
3.1.2 Frostbedingte Bruchschäden an Sanitärund Heizungsinstallationen
• frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
− Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (zum Beispiel Wasserund Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
− Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpenoder Solarheizungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
3.2 Versicherte Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Wir leisten Entschädigungen für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpenoder Solarheizungsanlagen, soweit
• diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
• die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
• Sie die Gefahr dafür tragen.
3.3 Versicherte Nässeschäden
Wir leisten Entschädigungen für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zuund Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren Wasser führenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasseroder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpenoder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlöschund Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.
Sole, Öle, Kühlund Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpenoder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
3.4 Nicht versicherte Schäden und Gebäude
3.4.1 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
• Regenwasser aus Fallrohren und Regenwasseraufbereitungsanlagen,
• Planschoder Reinigungswasser,
• Schwamm,
• Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
• Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
• Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 3.3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat,
• Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
• Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkleroder Berieselungsanlage,
• Sturm, Hagel,
• Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
3.4.2 Nicht versicherte Gebäude
Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
3.5 Besondere Vereinbarung zum Selbstbehalt
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Dokumentversion: 2020.08