In der Wohngebäudeversicherung der ARAG gilt im Tarif Wert 1914 folgendes für Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge:
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigungen für versicherte Sachen, die durch
• Brand
• Blitzschlag
• Explosion
• Implosion
• Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2.2 Definition Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
2.3 Definition Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstromoder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Schäden anderer Art gleich.
2.4 Definition Explosion/Implosion
2.4.1 Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
2.4.2 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
2.5 Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse)
2.5.1 Erdbeben
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben.
2.5.2 Sengschäden
Nicht versichert sind Sengschäden.
2.5.3 Schäden an Verbrennungskraftmaschinen/Schaltorganen von elektrischen Schaltern
Nicht versichert sind Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen passieren, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
2.5.4 Brandschäden durch Nutzfeuer
Nicht versichert sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Die Ausschlüsse gemäß Ziffern 2.5.2 bis 2.5.4 gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Ziffer 1.1.1 sind.
2.6 Besondere Vereinbarung zum Selbstbehalt
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Dokumentversion: 2020.08
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigungen für versicherte Sachen, die durch
• Brand
• Blitzschlag
• Explosion
• Implosion
• Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2.2 Definition Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
2.3 Definition Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstromoder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Schäden anderer Art gleich.
2.4 Definition Explosion/Implosion
2.4.1 Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
2.4.2 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
2.5 Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse)
2.5.1 Erdbeben
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben.
2.5.2 Sengschäden
Nicht versichert sind Sengschäden.
2.5.3 Schäden an Verbrennungskraftmaschinen/Schaltorganen von elektrischen Schaltern
Nicht versichert sind Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen passieren, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
2.5.4 Brandschäden durch Nutzfeuer
Nicht versichert sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Die Ausschlüsse gemäß Ziffern 2.5.2 bis 2.5.4 gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Ziffer 1.1.1 sind.
2.6 Besondere Vereinbarung zum Selbstbehalt
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Dokumentversion: 2020.08