Nach einem Schaden können Sie bei der ARAG Hausratversicherung im Tarif Elektronik verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Wie Sachverständige und Obmann benannt werden, welche Feststellungen sie treffen müssen und wer die Kosten trägt, ist klar geregelt.
10.1 Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren.
10.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
10.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
- a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung sind Sie auf diese Folge hinzuweisen.
- b) Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber von Ihnen ist oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
- c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
10.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für Sie nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
- b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
- aa) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens;
- bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten;
- cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
- c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
10.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
10.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
10.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Schaden Unklarheit über die Schadenhöhe besteht, können Sie ein neutrales Verfahren anstoßen: Beide Seiten benennen jeweils einen Sachverständigen, und diese wählen gemeinsam einen dritten Fachmann als Obmann. Die Sachverständigen ermitteln, was beschädigt wurde und was die Wiederbeschaffung kostet. Können sich die beiden nicht einigen, entscheidet der Obmann. Ihre eigenen Kosten für den Sachverständigen tragen Sie selbst, die des Obmanns teilen sich beide Parteien. Diese Erläuterung dient nur der besseren Verständlichkeit; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wer kann das Sachverständigenverfahren verlangen?
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Es kann auch gemeinsam von Ihnen und uns vereinbart werden.
Was passiert, wenn die andere Partei keinen Sachverständigen benennt?
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung wird auf diese Folge hingewiesen.
Wozu dient der Obmann?
Beide Sachverständige benennen vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, entscheidet der Obmann über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen gezogenen Grenzen.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Sind die Feststellungen bindend?
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf dieser Grundlage wird die Entschädigung berechnet.