Im Tarif Elektronik der ARAG Hausratversicherung erfahren Sie, wann ein Versicherungsfall eintritt, wie zwischen Teil- und Totalschaden unterschieden wird und welche Wiederherstellungskosten ersetzt werden. Zudem gelten Entschädigungsgrenzen von 5.000 Euro pro Gerät, Jahreshöchstsummen je Leistungsvariante sowie eine Selbstbeteiligung von 50 Euro.
9.1 Versicherungsfall
Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt.
9.2 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind:
- a) als der Neuwert bei Geräten bis zu einem Alter von zwei Jahren;
- b) als der Zeitwert bei Geräten ab einem Alter von zwei Jahren.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Bei der Festlegung der Ersatzleistung bleibt ein eventueller Liebhaberwert unberücksichtigt.
9.3 Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere:
- aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
- bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
- cc) De- und Remontagekosten;
- dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
- ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist;
- ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
c) Wir leisten keine Entschädigung für:
- aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
- bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
- cc) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
- dd) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
- ee) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit diese Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären.
9.4 Totalschaden
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des Altmaterials.
9.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von Nr. 9.3 und 9.4 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn:
- a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
- b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind oder
- c) das beschädigte oder zerstörte Gerät älter als zwei Jahre ist.
Der Zeitwert für Sachen entspricht mindestens:
- d) 40 Prozent des Neuwerts gemäß Nr. 9.2 am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile noch zu beziehen sind, oder
- e) 25 Prozent des Neuwerts gemäß Nr. 9.2 am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
Sie erwerben einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald Sie innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt haben, dass Sie die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten Sachen verwenden wird.
9.6 Weitere Kosten
Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzen wir im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenze (Nr. 9.7).
9.7 Grenze der Entschädigung
- a) Die Höchstentschädigung pro Gerät im Schadenfall beträgt 5.000 Euro.
- b) Die Jahreshöchstentschädigung ist in der Leistungsvariante „Basis“ auf 10.000 Euro, in der Leistungsvariante „Komfort“ auf 15.000 Euro und in der Leistungsvariante „Premium“ auf 20.000 Euro begrenzt.
9.8 Selbstbeteiligung
Der nach Nr. 8.1 bis 8.7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 50 Euro gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
Was bedeutet das konkret?
Wird ein versichertes Elektronikgerät beschädigt oder zerstört, prüft die ARAG zunächst, ob ein reparierbarer Teilschaden oder ein Totalschaden vorliegt. Maßgeblich sind dabei das Alter des Geräts sowie die Höhe der Reparaturkosten im Verhältnis zum Neu- oder Zeitwert. Bei jüngeren Geräten kann der Neuwert erstattet werden, bei älteren Geräten oder wenn eine Reparatur unterbleibt, kann die Leistung auf den Zeitwert begrenzt sein. Von der berechneten Leistung werden die Selbstbeteiligung und der Wert des Altmaterials abgezogen, und es gelten Obergrenzen je Gerät und je Jahr.
Häufige Fragen
Wann liegt ein Teilschaden und wann ein Totalschaden vor?
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials den Neuwert (bei Geräten bis zu zwei Jahren) bzw. den Zeitwert (bei Geräten ab zwei Jahren) nicht übersteigen. Sind die Wiederherstellungskosten höher, liegt ein Totalschaden vor.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung?
Je Versicherungsfall wird der ermittelte Betrag um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 50 Euro gekürzt. Bei mehreren Schäden wird sie jeweils einzeln abgezogen; entstehen die Schäden jedoch an derselben Sache und besteht ein Ursachenzusammenhang, wird sie nur einmal abgezogen.
Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen?
Die Höchstentschädigung pro Gerät im Schadenfall beträgt 5.000 Euro. Die Jahreshöchstentschädigung liegt bei der Leistungsvariante „Basis“ bei 10.000 Euro, bei „Komfort“ bei 15.000 Euro und bei „Premium“ bei 20.000 Euro.
Wann wird die Leistung auf den Zeitwert begrenzt?
Die Entschädigung ist auf den Zeitwert vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung unterbleibt, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind oder wenn das Gerät älter als zwei Jahre ist. Der Zeitwert entspricht dabei mindestens 40 Prozent des Neuwerts (Ersatzteile noch beziehbar) bzw. 25 Prozent (Ersatzteile nicht mehr beziehbar).
Bekomme ich den Betrag über dem Zeitwert nachträglich?
Den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, erhalten Sie nur, soweit und sobald Sie innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt haben, dass die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten Sachen verwendet wird.
Dokumentversion: 2021.11