In der Hausratversicherung der ARAG darf im Tarif Elektronik der Beitrag zu Beginn der nächsten Versicherungsperiode an die Schadenentwicklung angepasst werden, um das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Prämie wiederherzustellen. Erfahren Sie, wie die aktuarielle und die indexbasierte Ermittlung funktionieren, welcher Wert maßgeblich ist und wann Ihnen ein Kündigungsrecht zusteht.
Wir sind berechtigt, unsere Tarife für den Elektronik-Schutz mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode für die bestehenden Versicherungsverträge der Schadenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen.
Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst.
11.1 Aktuarielle Ermittlung Beitragssatzanpassung
Für die Höhe der Anpassung sind ausschließlich die Veränderungen der Entwicklung von Schadenaufwendungen (Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) einschließlich Aufwendungen der Schadenregulierung zu berücksichtigen, die seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetreten sind. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
11.2 Indexbasierte Ermittlung Beitragssatzanpassung
Der Beitragssatz erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend um den Prozentsatz, um den sich der Preisindex für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
11.3 Wahlrecht zwischen aktuarieller oder indexbasierter Ermittlung
Maßgeblich für eine Beitragssatzanpassung ist der höhere der gemäß nach Nr. 11.1 und 11.2 ermittelten Veränderungswerte. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen.
11.4 Anpassungsrecht
Ergibt die Überprüfung gemäß Nr. 11.3 höhere als die bisherigen Beiträge, sind wir berechtigt, die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
11.5 Kündigungsrecht
Eine sich aus einer Anpassung nach Nr. 11.3 ergebende Beitragssatzerhöhung werden wir Ihnen spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen.
Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht haben wir Sie in der Mitteilung hinzuweisen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf den Beitrag für den Elektronik-Schutz zu Beginn einer neuen Versicherungsperiode nachjustieren, damit Leistung und Prämie im ursprünglich vereinbarten Verhältnis bleiben. Dafür wird auf zwei Wegen geprüft: einmal anhand der tatsächlichen Schadenentwicklung und einmal anhand eines Preisindex des Statistischen Bundesamtes. Ausschlaggebend ist der höhere der beiden ermittelten Werte, wobei der geltende Tarifbeitragssatz nicht überschritten werden darf. Fällt die Prüfung günstiger aus, wird der Beitrag gesenkt. Bei einer Erhöhung werden Sie vorab informiert und haben ein Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Warum kann der Beitrag im Tarif Elektronik angepasst werden?
Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für den Elektronik-Schutz mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode der Schadenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder herzustellen.
Welche Ermittlungsmethode ist für die Anpassung maßgeblich?
Maßgeblich ist der höhere der beiden Veränderungswerte, die nach der aktuariellen Ermittlung (Nr. 11.1) und der indexbasierten Ermittlung (Nr. 11.2) berechnet werden. Der geänderte Beitragssatz darf den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen.
Kann der Beitrag auch sinken?
Ja. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, ist der Versicherer verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
Wann werde ich über eine Beitragserhöhung informiert?
Eine sich aus der Anpassung ergebende Beitragssatzerhöhung wird Ihnen spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt.
Habe ich bei einer Beitragserhöhung ein Kündigungsrecht?
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens. Erhöht sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungsteuer, besteht kein Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Dokumentversion: 2021.11