Beim Arbeitslosigkeits-Rechtsschutz der ARAG Versicherung gibt es klar geregelte Fälle, in denen keine Leistung erbracht wird – etwa bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag innerhalb der Wartezeit, bei verhaltens- oder personenbedingter Kündigung, bei Eigenkündigung oder bei ausschließlichem Bezug von ALG II. Hier erfahren Sie, wann der Leistungsausschluss greift.
(1) Die Leistung ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der Wartezeit nach § 4 Absatz:
- a) Ihnen eine Kündigungserklärung des Arbeitgebers zugeht oder während dieser Zeit ein Aufhebungsvertrag oder arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen wird, auch wenn das versicherte Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Wartezeit endet oder
- b) die Arbeitslosigkeit beginnt, auch wenn sie über die Wartezeit hinaus andauert.
In diesen Fällen endet der Vertrag vorzeitig. Zum Beitrag gilt § 9 F ARB.
(2) Die Leistung ist auch ausgeschlossen bei ausschließlichem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere von Grundsicherung für Arbeitslose (ALG II) oder anderer staatlicher Leistungen, die eine Berücksichtigung Ihres Vermögens und Einkommens zum Gegenstand haben. In diesen Fällen endet der Vertrag vorzeitig. Zum Beitrag gilt § 9 F ARB.
(3) Die Leistung wird auch nicht erbracht, wenn:
- a) Sie bei Abschluss des Versicherungsvertrags oder bei Änderung des Versicherungsvertrags wegen eines Arbeitgeberwechsels Kenntnis von der bevorstehenden Beendigung Ihres versicherten Arbeitsverhältnisses hatten,
- b) Ihr versichertes Arbeitsverhältnis durch eine verhaltensbedingte Kündigung (zum Beispiel wegen Ihres schuldhaften Fehlverhaltens) oder durch eine personenbedingte Kündigung (zum Beispiel wegen dauerhafter Erkrankung, Verlust der Fahrerlaubnis, Verlust der Arbeitserlaubnis, Alkoholabhängigkeit, Drogenabhängigkeit, mangelnde Sprachkenntnisse) beendet wurde,
- c) die Arbeitslosigkeit wegen Ihrer Eigenkündigung eingetreten ist; mit Ausnahme im Fall des § 3 Absatz 3 e),
- d) Sie bei dem versicherten Arbeitsverhältnis, das entweder befristet vereinbart war oder von Gesetzes wegen als befristet gilt, allein durch Zeitablauf oder Wegfall des sachlichen Grundes für die Befristung arbeitslos geworden sind; dies gilt auch in den Fällen, in denen die Befristung wegen des Versäumnisses einer Entfristungsklage als wirksam gilt,
- e) Sie allein wegen des Auslaufens der Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse Arbeitslosengeld beziehen oder beantragt haben,
- f) Sie nach Erhalt einer Änderungskündigung ein neues Vertragsangebot Ihres Arbeitgebers nicht angenommen haben, obwohl Ihnen dies zumutbar war oder
- g) Ihre Arbeitslosigkeit wegen Arbeitskampf (zum Beispiel Streik) eingetreten oder durch Krieg (zum Beispiel kriegerische Ereignisse, Bürgerkrieg, Aufruhr), innere Unruhen, Verfügungen von hoher Hand, höhere Gewalt oder durch Kernenergie (zum Beispiel nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen) zumindest mit verursacht worden ist.
Dokumentversion: 2024.01
Was bedeutet das konkret?
In bestimmten Situationen zahlt die Versicherung nicht. Das betrifft vor allem Ereignisse, die schon in der Wartezeit eingetreten sind, den ausschließlichen Bezug staatlicher Grundsicherung sowie Fälle, in denen Sie die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder bereits vorher davon gewusst haben. Auch außergewöhnliche Ursachen wie Streik, Krieg oder Kernenergie sind vom Schutz ausgenommen. In einigen dieser Fälle endet der Vertrag zudem vorzeitig.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn die Kündigung schon in der Wartezeit erfolgt?
Geht Ihnen innerhalb der Wartezeit eine Kündigung zu oder wird ein Aufhebungsvertrag oder arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen, ist die Leistung ausgeschlossen – auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Wartezeit endet. Der Vertrag endet in diesem Fall vorzeitig.
Bin ich bei Bezug von ALG II abgesichert?
Nein. Bei ausschließlichem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere Grundsicherung für Arbeitslose (ALG II) oder anderer staatlicher Leistungen mit Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen, ist die Leistung ausgeschlossen. Der Vertrag endet vorzeitig.
Zahlt die Versicherung bei einer Eigenkündigung?
Grundsätzlich nicht: Ist die Arbeitslosigkeit wegen Ihrer Eigenkündigung eingetreten, wird keine Leistung erbracht – mit Ausnahme des Falls nach § 3 Absatz 3 e).
Gilt der Schutz bei einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung?
Nein. Wird das Arbeitsverhältnis durch eine verhaltensbedingte Kündigung (etwa wegen schuldhaften Fehlverhaltens) oder eine personenbedingte Kündigung (etwa wegen dauerhafter Erkrankung, Verlust der Fahr- oder Arbeitserlaubnis, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, mangelnder Sprachkenntnisse) beendet, wird keine Leistung erbracht.
Sind Streik oder Krieg vom Versicherungsschutz umfasst?
Nein. Ist die Arbeitslosigkeit durch Arbeitskampf (zum Beispiel Streik), Krieg, innere Unruhen, Verfügungen von hoher Hand, höhere Gewalt oder Kernenergie zumindest mit verursacht worden, wird keine Leistung erbracht.