Die Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung zahlt die monatliche Leistung bei Arbeitslosigkeit nur unter klaren Voraussetzungen: Die Arbeitslosigkeit muss während der Vertragslaufzeit eingetreten sein, es muss Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) bestehen und das versicherte Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet worden sein.
Die ARAG Allgemeine zahlt Ihnen die monatliche Leistung unter den folgenden Voraussetzungen:
- Die Arbeitslosigkeit ist während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten.
- Sie sind bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I).
- Ihr versichertes Arbeitsverhältnis wurde aus betriebsbedingten Gründen beendet.
Arbeitslosengeld (ALG I) im Sinne dieser Versicherungsbedingungen:
Arbeitslosengeld (ALG I) im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist die Geldleistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, die Sie im Falle der Arbeitslosigkeit nach dem Sozialgesetzbuch III erhalten. Der Bezug des Arbeitslosengeldes erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland und wird von einer deutschen Behörde gewährt.
Andere Leistungen der Agentur für Arbeit oder eines anderen Sozialversicherungsträgers, wie zum Beispiel Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, Wohngeld oder Arbeitslosengeld II (ALG II) stellen kein Arbeitslosengeld im Sinne dieser Versicherungsbedingungen dar.
Beendigung aus betriebsbedingten Gründen:
Eine Beendigung aus betriebsbedingten Gründen liegt vor, wenn das versicherte Arbeitsverhältnis:
- durch den Arbeitgeber aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne von § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (zum Beispiel wegen Umsatzrückgang, Betriebsschließung, Insolvenz, Fusion, Betriebsverlagerung) gekündigt wurde,
- durch arbeitsgerichtlichen Vergleich zur Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses aufgrund einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen endete,
- durch Aufhebungsvertrag zur Abwendung einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen beendet wurde,
- aus dringenden betrieblichen Erfordernissen durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde, um Sie in einer Transfergesellschaft weiter zu beschäftigen, und dieses Arbeitsverhältnis dann durch Zeitablauf endet oder
- durch Ihre Kündigung beendet wurde, weil in einem Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten die Gehaltszahlung vollständig ausgeblieben ist, und Ihre Kündigung unmittelbar nach der Nichtzahlung erfolgt ist.
Vermutung einer betriebsbedingten Kündigung:
Sofern Sie im Falle der Kündigung durch Ihren Arbeitgeber den Nachweis der Beendigung aus betriebsbedingten Gründen nicht erbringen können, weil das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr versichertes Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, da für die Anwendbarkeit die erforderliche Zahl von Arbeitnehmern nicht erreicht wird oder aber die Kündigung in der Probezeit erfolgt ist, wird eine betriebsbedingte Kündigung vermutet.
Die Vermutung ist ausgeschlossen, wenn sich aus der Kündigung oder einem sonstigen Umstand ergibt, dass die Kündigung aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen erfolgte. Die Regelung nach § 9 Nr. 1 bleibt hiervon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die monatliche Leistung wird nur gezahlt, wenn Sie während der Vertragslaufzeit arbeitslos geworden sind, offiziell Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen und Ihr Job aus Gründen weggefallen ist, die im Betrieb liegen – etwa durch Kündigung des Arbeitgebers, Aufhebungsvertrag oder ausbleibende Gehaltszahlung. Andere Sozialleistungen wie ALG II oder Wohngeld zählen dabei nicht als Arbeitslosengeld im Sinne der Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Grundvoraussetzungen müssen für die Leistung erfüllt sein?
Die Arbeitslosigkeit muss während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten sein, Sie müssen bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sein und Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) haben, und Ihr versichertes Arbeitsverhältnis muss aus betriebsbedingten Gründen beendet worden sein.
Was gilt als Arbeitslosengeld (ALG I) im Sinne der Bedingungen?
Gemeint ist die Geldleistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch III, die in der Bundesrepublik Deutschland bezogen und von einer deutschen Behörde gewährt wird.
Zählen andere Sozialleistungen als Arbeitslosengeld?
Nein. Leistungen wie Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, Wohngeld oder Arbeitslosengeld II (ALG II) stellen kein Arbeitslosengeld im Sinne dieser Versicherungsbedingungen dar.
Wann gilt eine Beendigung als betriebsbedingt?
Zum Beispiel bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse, bei einem arbeitsgerichtlichen Vergleich oder Aufhebungsvertrag zur Abwendung einer solchen Kündigung, bei Beendigung nach Beschäftigung in einer Transfergesellschaft oder bei Eigenkündigung wegen mindestens dreimonatiger vollständig ausgebliebener Gehaltszahlung.
Was passiert, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist?
Findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, weil die erforderliche Zahl von Arbeitnehmern nicht erreicht wird oder die Kündigung in der Probezeit erfolgt ist, wird eine betriebsbedingte Kündigung vermutet. Diese Vermutung ist ausgeschlossen, wenn sich aus der Kündigung oder einem sonstigen Umstand ergibt, dass sie aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen erfolgte.