Bei einem Arbeitgeberwechsel verlangt die ARAG Versicherung in der Rechtsschutzversicherung eine unverzügliche Anzeige des neuen Arbeitsverhältnisses per Änderungsantrag. Erfahren Sie, wie die Prüfung abläuft, wann der Versicherungsschutz für das Folgearbeitsverhältnis übernommen wird und was mit der Wartezeit passiert.
Anzeige des Arbeitgeberwechsels:
Der Wechsel des Arbeitgebers ist unverzüglich nach Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrags, spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit der ARAG Allgemeine gegenüber anzuzeigen. Erforderlich dazu ist ein vollständig ausgefüllter Änderungsantrag.
Prüfung des Änderungsantrags:
Die ARAG Allgemeine entscheidet nach Prüfung des Änderungsantrags, ob der Versicherungsschutz für das neue Arbeitsverhältnis (Folgearbeitsverhältnis) übernommen wird oder nicht.
Sofern der Versicherungsschutz für das Folgearbeitsverhältnis von der ARAG Allgemeine nicht übernommen wird, gilt hinsichtlich der Beendigung des Versicherungsvertrags § 9 F ARB.
Im Falle der Übernahme des Versicherungsschutzes durch die ARAG Allgemeine gilt Folgendes:
- Die ARAG Allgemeine bestätigt Ihnen in einem Nachtrag zum Versicherungsschein den Versicherungsschutz für das Folgearbeitsverhältnis, vgl. § 3 Absatz 3.
- Sofern die Wartezeit bereits abgelaufen ist, besteht keine erneute Wartezeit im Sinne des § 4 Absatz 1.
- Die übrigen versicherungsvertraglichen Regelungen gelten uneingeschränkt, falls keine ausdrückliche Abweichung erfolgt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, sollten Sie das der ARAG möglichst früh mitteilen – am besten direkt nach Unterschrift des neuen Vertrags. Dafür gibt es einen Änderungsantrag. Die ARAG prüft dann, ob sie den Schutz für die neue Stelle übernimmt. Wird er übernommen, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung, und eine bereits abgelaufene Wartezeit muss nicht erneut durchlaufen werden.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Arbeitgeberwechsel melden?
Unverzüglich nach Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrags, spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit, gegenüber der ARAG Allgemeine.
Was benötige ich für die Anzeige des Wechsels?
Erforderlich ist ein vollständig ausgefüllter Änderungsantrag.
Wird der Versicherungsschutz automatisch übernommen?
Nein. Die ARAG Allgemeine entscheidet nach Prüfung des Änderungsantrags, ob der Versicherungsschutz für das neue Arbeitsverhältnis übernommen wird oder nicht.
Beginnt die Wartezeit nach der Übernahme erneut?
Nein. Sofern die Wartezeit bereits abgelaufen ist, besteht keine erneute Wartezeit im Sinne des § 4 Absatz 1.
Was passiert, wenn der Schutz nicht übernommen wird?
Sofern der Versicherungsschutz für das Folgearbeitsverhältnis nicht übernommen wird, gilt hinsichtlich der Beendigung des Versicherungsvertrags § 9 F ARB.