In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung entscheidet die Art der Obliegenheitsverletzung über den Versicherungsschutz: Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt der Schutz, bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung gekürzt werden – und unter bestimmten Voraussetzungen bleibt die Leistungspflicht trotz Verletzung bestehen.
Vorsätzliche Verletzung einer Obliegenheit:
(1) Wenn Sie eine der in §§ 17 und 12 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Grob fahrlässige Verletzung einer Obliegenheit:
(2) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Leistungspflicht trotz Obliegenheitsverletzung:
(3) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist.
Verletzung von Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten:
(4) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt voraus, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher gesondert in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie im Rahmen der Versicherung einhalten müssen. Verletzen Sie eine solche Pflicht absichtlich, entfällt der Schutz. Bei grober Fahrlässigkeit darf die ARAG Allgemeine ihre Leistung je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Können Sie belegen, dass Ihr Verhalten keine Auswirkungen auf den Versicherungsfall oder die Leistung hatte, bleibt der Schutz – außer bei Arglist – bestehen. Wird eine Auskunfts- oder Aufklärungspflicht verletzt, ist ein vorheriger Hinweis in Textform Voraussetzung für einen Wegfall des Schutzes.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Wenn Sie eine der in §§ 17 und 12 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit?
Die ARAG Allgemeine ist berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Kann der Versicherungsschutz trotz Obliegenheitsverletzung bestehen bleiben?
Ja. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.
Was passiert bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit?
Dies kann zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Voraussetzung ist, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher gesondert in Textform, zum Beispiel per Brief oder E-Mail, über diese Pflichten informiert hat.