Für das anzuwendende Recht in der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt, dass die Bestimmungen der §§ 1 bis 76 und 2/ ARB sinngemäß Anwendung finden, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Anzuwendendes Recht:
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 76 und 2/ ARB sinngemäß.
Dokumentversion: 2024.01
Was bedeutet das konkret?
Für Regelungen, die nicht ausdrücklich abweichend vereinbart wurden, greifen die genannten Bestimmungen der ARB sinngemäß. Sie bilden damit die rechtliche Grundlage, wenn keine gesonderte Vereinbarung getroffen ist.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt in der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung?
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 76 und 2/ ARB sinngemäß.
Was passiert bei abweichenden Vereinbarungen?
Wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt diese abweichende Vereinbarung vorrangig.
Wie werden die genannten Bestimmungen angewendet?
Die Bestimmungen der ARB gelten sinngemäß, soweit vorstehend nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.