In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung endet der ARAG Arbeitslosen-Schutz automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf – etwa in den Fällen des § 4 oder mit Eintritt des Versicherungsfalls nach § 6. Für den Beitrag gilt dabei jeweils § 9 F ARB.
In Erweiterung zu § 8, § 7 ARB endet der ARAG Arbeitslosen-Schutz automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf:
- in den Fällen des § 4,
- mit Eintritt des Versicherungsfalls nach § 6.
Für den Beitrag gilt jeweils § 9 F ARB.
Was bedeutet das konkret?
Der ARAG Arbeitslosen-Schutz läuft in bestimmten Situationen von selbst aus. Sie müssen ihn in diesen Fällen nicht eigens kündigen – er endet automatisch. Dies gilt in den genannten Fällen sowie dann, wenn der Versicherungsfall eintritt. Für den Beitrag ist in diesen Fällen die entsprechende Regelung der Bedingungen maßgeblich.
Häufige Fragen
Muss ich den ARAG Arbeitslosen-Schutz kündigen, damit er endet?
Nein. Der ARAG Arbeitslosen-Schutz endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
In welchen Fällen endet der Arbeitslosen-Schutz automatisch?
Er endet in den Fällen des § 4 sowie mit Eintritt des Versicherungsfalls nach § 6.
Welche Regelung gilt für den Beitrag?
Für den Beitrag gilt jeweils § 9 F ARB.
Auf welche Bedingungen bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung erfolgt in Erweiterung zu § 8 und § 7 ARB.