In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung tritt der Versicherungsfall mit Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit ein, wenn diese durch eine betriebsbedingte Kündigung des versicherten Arbeitsverhältnisses verursacht wurde. Erfahren Sie, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist und welche Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit im Sinne der Bedingungen gelten.
Der Versicherungsfall tritt mit Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit ein, die durch die Beendigung des versicherten Arbeitsverhältnisses aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse verursacht worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag, der auf die Beendigung des versicherten Arbeitsverhältnisses folgt.
Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn:
- Sie als Arbeitnehmer aus dem versicherten Arbeitsverhältnis (vergleiche ), Absatz ,), welches sozialversicherungspflichtig ist, heraus aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung arbeitslos werden.
- Sie nicht anderweitig gegen Entgelt tätig und nicht arbeitsunfähig sind, sondern dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen und aktiv Arbeit suchen.
- Sie während der Arbeitslosigkeit in Deutschland Arbeitslosengeld (ALG I) erhalten.
Zeiten einer Weiterbildung oder einer Existenzgründung gelten nicht als Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift, wenn Sie infolge einer betriebsbedingten Kündigung Ihren Arbeitsplatz verlieren. Als Startpunkt zählt der Tag nach dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses. Wichtig ist dabei, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, aktiv nach Arbeit suchen und Arbeitslosengeld I beziehen. Phasen wie eine Weiterbildung oder eine Existenzgründung fallen nicht darunter.
Häufige Fragen
Wann tritt der Versicherungsfall ein?
Der Versicherungsfall tritt mit Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit ein, die durch die Beendigung des versicherten Arbeitsverhältnisses aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse verursacht worden ist.
Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag, der auf die Beendigung des versicherten Arbeitsverhältnisses folgt.
Welche Voraussetzungen gelten für Arbeitslosigkeit im Sinne der Bedingungen?
Sie müssen aus einem sozialversicherungspflichtigen, versicherten Arbeitsverhältnis heraus aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung arbeitslos werden. Zudem dürfen Sie nicht anderweitig gegen Entgelt tätig und nicht arbeitsunfähig sein, müssen dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen, aktiv Arbeit suchen und in Deutschland Arbeitslosengeld (ALG I) erhalten.
Gelten Weiterbildung oder Existenzgründung als Arbeitslosigkeit?
Nein. Zeiten einer Weiterbildung oder einer Existenzgründung gelten nicht als Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen.