Nach Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung sind bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen: von der unverzüglichen Anzeige in Textform über geeignete Nachweise bis zur monatlichen Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit bei fortdauernder Arbeitslosigkeit.
Diese vertraglichen Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen:
- Den Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie der ARAG Allgemeine nach Kenntnis unverzüglich in Textform anzeigen.
- Zum Nachweis des Versicherungsfalls müssen Sie der ARAG Allgemeine geeignete Unterlagen einreichen. Geeignete Unterlagen sind zum Beispiel Nachweise darüber, dass die Voraussetzungen der vorstehenden §§ 2 bis 7 erfüllt wurden, eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit, dass Sie arbeitslos gemeldet sind, sowie eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 Sozialgesetzbuch III.
- Wenn die ARAG Allgemeine leistet, müssen Sie der ARAG Allgemeine bei fortdauernder Arbeitslosigkeit monatlich eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vorlegen, aus der hervorgeht, dass Sie weiter arbeitslos gemeldet sind und Arbeitslosengeld beziehen.
- Das Ende der Arbeitslosigkeit müssen Sie der ARAG Allgemeine unverzüglich in Textform anzeigen.
Was bedeutet das konkret?
Tritt der Versicherungsfall ein, sind Sie in der Mitwirkung gefragt: Sie melden das Ereignis zeitnah schriftlich, belegen es mit passenden Unterlagen und halten die ARAG Allgemeine bei andauernder Arbeitslosigkeit regelmäßig auf dem Laufenden. Auch das Ende der Arbeitslosigkeit teilen Sie ohne Verzögerung mit. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wie muss ich den Versicherungsfall melden?
Den Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie der ARAG Allgemeine nach Kenntnis unverzüglich in Textform anzeigen.
Welche Unterlagen gelten als geeigneter Nachweis?
Geeignete Unterlagen sind zum Beispiel Nachweise darüber, dass die Voraussetzungen der vorstehenden §§ 2 bis 7 erfüllt wurden, eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit, dass Sie arbeitslos gemeldet sind, sowie eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 Sozialgesetzbuch III.
Was muss ich bei fortdauernder Arbeitslosigkeit vorlegen?
Wenn die ARAG Allgemeine leistet, müssen Sie bei fortdauernder Arbeitslosigkeit monatlich eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vorlegen, aus der hervorgeht, dass Sie weiter arbeitslos gemeldet sind und Arbeitslosengeld beziehen.
Muss ich das Ende der Arbeitslosigkeit melden?
Ja, das Ende der Arbeitslosigkeit müssen Sie der ARAG Allgemeine unverzüglich in Textform anzeigen.