Wer über die ARAG Versicherung Rechtsschutz genießen möchte, muss seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und in einem versicherten Arbeitsverhältnis stehen. Welche Kriterien dieses Arbeitsverhältnis erfüllen muss – etwa Mindesteinkommen, Wochenarbeitszeit und deutsches Recht – und welche Verhältnisse ausgeschlossen sind, erfahren Sie hier im Überblick.
(1) Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt:
Sie haben Ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Ihr Hauptwohnsitz ist der Wohnsitz, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten und der als Hauptwohnung bei der Meldebehörde gemeldet ist.
Ihr gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich dort, wo Sie sich unter Umständen aufhalten, die erkennen lassen, dass Sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen (vergleiche zum Beispiel Absatz, Satz 2 Sozialgesetzbuch I). Es ist damit eine gewisse Dauerhaftigkeit des Aufenthalts vorausgesetzt, der an diesem Ort jedoch nicht unbefristet geplant sein muss.
(2) Beschäftigung im versicherten Arbeitsverhältnis:
Sie sind in dem versicherten Arbeitsverhältnis beschäftigt (befristet oder unbefristet).
Ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn Sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags bei Ihrem Arbeitgeber in abhängiger und weisungsgebundener Weise beschäftigt sind. Außerdem handelt es sich um ein Versicherungspflichtverhältnis nach dem Sozialgesetzbuch III. Dieses liegt vor, wenn es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt, das nicht aufgrund von Geringfügigkeit oder aus sonstigen Gründen versicherungsfrei im Sinne von 27, 28 Sozialgesetzbuch III ist.
(3) Mitteilung und Bestätigung des Arbeitgebers:
Sie haben uns im Antrag oder in einem Änderungsantrag Ihren Arbeitgeber mitgeteilt und wir haben diesen mit dem Versicherungsschein oder in einem Nachtrag zum Versicherungsschein bestätigt (versichertes Arbeitsverhältnis).
(4) Anforderungen an das versicherte Arbeitsverhältnis:
Dieses versicherte Arbeitsverhältnis
- a) unterliegt deutschem Recht,
- b) dauert bis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls an,
- c) weist ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.000 Euro aus,
- d) sieht eine Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden vor,
- e) ist kein Ausbildungs-, Probearbeits- oder Saisonarbeitsverhältnis,
- f) besteht nicht mit Ihrem Ehegatten, Lebenspartner, mit einem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten oder mit einem Verwandten oder mit einem Unternehmen, bei dem eine der vorgenannten Personen oder Sie auch nur Mitgesellschafter sind.
Ausbildungsverhältnis:
Ein Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn Sie im Rahmen einer beruflichen Ausbildung oder einer Weiterbildung beschäftigt sind oder im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden. Ein Ausbildungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn Sie an einem dualen Studiengang teilnehmen.
Probearbeitsverhältnis:
Ein Probearbeitsverhältnis im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist ein lediglich auf die Dauer der Probezeit befristetes Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer zum Zweck der Eignungsfeststellung eingestellt wurde (zum Beispiel Einfühlungsarbeitsverhältnis). Dazu zählt nicht die innerhalb eines Arbeitsverhältnisses vorgeschaltete Probezeit.
Saisonarbeitsverhältnis:
Ein Saisonarbeitsverhältnis im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist ein Arbeitsverhältnis, das zum Zwecke der Erfüllung einer jahreszeitlich bedingten Arbeit geschlossen wird (zum Beispiel jahreszeitbedingte Tätigkeiten wie Erntehelfer, Eisverkäufer etc.), unabhängig davon, ob es unbefristet oder befristet abgeschlossen wurde.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherungsschutz greift, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen: Sie leben in Deutschland und arbeiten in einem Arbeitsverhältnis, das der Versicherung gemeldet und von ihr bestätigt wurde. Dieses Arbeitsverhältnis muss deutschem Recht unterliegen, bis zum Versicherungsfall bestehen und bestimmte Mindestwerte bei Einkommen und Arbeitszeit erfüllen. Ausbildungen, Probe- und Saisonarbeit sowie Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder eigenen Unternehmen zählen nicht dazu.
Häufige Fragen
Wo muss ich wohnen, damit der Versicherungsschutz gilt?
Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Hauptwohnsitz ist der Ort, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten und der als Hauptwohnung bei der Meldebehörde gemeldet ist.
Welche Mindestwerte muss das versicherte Arbeitsverhältnis erfüllen?
Es muss ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.000 Euro und eine Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden aufweisen. Außerdem muss es deutschem Recht unterliegen und bis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls andauern.
Welche Arbeitsverhältnisse sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ausbildungs-, Probearbeits- und Saisonarbeitsverhältnisse. Ebenso gilt der Schutz nicht für Arbeitsverhältnisse mit Ehegatten, Lebenspartnern, in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten, Verwandten oder mit einem Unternehmen, bei dem eine dieser Personen oder Sie selbst Mitgesellschafter sind.
Muss der Arbeitgeber der Versicherung bekannt sein?
Ja. Sie müssen den Arbeitgeber im Antrag oder in einem Änderungsantrag mitteilen. Die Versicherung bestätigt diesen dann mit dem Versicherungsschein oder in einem Nachtrag zum Versicherungsschein als versichertes Arbeitsverhältnis.
Gilt der Schutz auch bei einem dualen Studium?
Ein duales Studium zählt als Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Versicherungsbedingungen. Da Ausbildungsverhältnisse kein versichertes Arbeitsverhältnis sind, erfüllt es die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nicht.