Wer als Versicherungsnehmer der ARAG Krankenvollversicherung Ersatzansprüche gegen Dritte hat, muss diese schriftlich an den Versicherer abtreten – und zwar bis zur Höhe der Leistung, die aus dem Versicherungsvertrag erbracht wurde. Zusätzlich sind solche Ansprüche form- und fristgerecht zu wahren und bei ihrer Durchsetzung mitzuwirken; wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert je nach Verschulden eine gekürzte oder wegfallende Leistung.
Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht die Verpflichtung, diese Ansprüche schriftlich an den Versicherer abzutreten. Dies gilt unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs. Die Abtretung erfolgt bis zur Höhe des Betrags, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird. Dazu zählen Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung.
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person muss den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht wahren. Dabei sind die geltenden Form- und Fristvorschriften zu beachten. Bei der Durchsetzung durch den Versicherer ist, soweit erforderlich, mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person die genannten Obliegenheiten vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer Erstattungsleistungen erbracht hat, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihnen gegen einen Dritten ein Ersatzanspruch zusteht und der Versicherer bereits Leistungen erbracht hat, müssen Sie diesen Anspruch bis zur Höhe der Versicherungsleistung schriftlich an den Versicherer abtreten. Außerdem müssen Sie den Anspruch form- und fristgerecht sichern und bei seiner Durchsetzung mithelfen. Verletzen Sie diese Pflichten vorsätzlich, entfällt die Leistung, soweit der Versicherer deshalb keinen Ersatz erhält; bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend dem Verschulden kürzen. Dasselbe gilt, wenn Sie zu Unrecht gezahlte Entgelte vom Leistungserbringer zurückverlangen können.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ich gegen einen Dritten Ersatzansprüche habe?
Sie müssen diese Ansprüche schriftlich an den Versicherer abtreten, und zwar bis zur Höhe des Betrags, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird. Das umfasst Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung und gilt unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs.
Welche Pflichten habe ich bei der Durchsetzung eines Ersatzanspruchs?
Sie müssen den Ersatzanspruch oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und bei der Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitwirken.
Welche Folgen hat es, wenn ich diese Obliegenheiten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Gelten diese Regeln auch bei ohne rechtlichen Grund gezahlten Entgelten?
Ja. Steht Ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Leistungserbringer zu, für die der Versicherer Erstattungsleistungen erbracht hat, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025