Wer bei der ARAG eine Krankentagegeldversicherung hat und eine Obliegenheit verletzt, riskiert, dass der Versicherer ganz oder teilweise nicht mehr leisten muss – allerdings nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen. Zusätzlich kann der Versicherer Ersatz für Mehraufwendungen verlangen, und das Verhalten der versicherten Person wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet.
Der Versicherer wird ganz oder teilweise von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die genannte Obliegenheit verletzt wird. Dabei gelten die im Gesetz vorgeschriebenen Einschränkungen.
Entstehen dem Versicherer durch die Verletzung dieser Obliegenheit zusätzliche Aufwendungen, kann er vom Versicherungsnehmer dafür Ersatz verlangen.
Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine bestimmte Obliegenheit verletzt wird, muss der Versicherer unter Umständen gar nicht oder nur teilweise leisten – dabei gelten aber die gesetzlichen Grenzen. Entstehen dem Versicherer durch die Verletzung zusätzliche Kosten, kann er diese vom Versicherungsnehmer ersetzt verlangen. Verhält sich die versicherte Person pflichtwidrig, wird dies so behandelt, als wäre es der Versicherungsnehmer selbst gewesen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich als Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletze?
Der Versicherer kann ganz oder teilweise von seiner Verpflichtung zur Leistung frei werden. Dabei gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen.
Kann der Versicherer zusätzliche Kosten von mir zurückverlangen?
Ja. Entstehen dem Versicherer durch die Verletzung der Obliegenheit zusätzliche Aufwendungen, kann er vom Versicherungsnehmer dafür Ersatz verlangen.
Gilt das auch, wenn die versicherte Person und nicht ich selbst die Pflicht verletzt?
Ja. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025