Bei dauerhaften Änderungen im Gesundheitswesen darf die ARAG in der Krankenvollversicherung ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen anpassen, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer nötig ist und ein unabhängiger Treuhänder die Angemessenheit bestätigt. Ebenso kann der Versicherer eine gerichtlich oder behördlich für unwirksam erklärte Klausel durch eine neue, ausgewogene Regelung ersetzen – jeweils mit klar festgelegten Fristen bis zum Wirksamwerden.
Bei einer Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, die nicht nur als vorübergehend anzusehen ist, können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Voraussetzung ist:
- Die Änderungen erscheinen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich.
- Ein unabhängiger Treuhänder hat die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt.
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen. Das ist möglich, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei – auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei – eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Bedingungen und Tarifregeln nicht beliebig ändern. Anpassungen sind nur bei dauerhaften Veränderungen im Gesundheitswesen erlaubt und müssen von einem unabhängigen Treuhänder als angemessen bestätigt werden. Wird eine Klausel von einem Gericht oder einer Behörde für unwirksam erklärt, kann der Versicherer sie durch eine faire neue Regelung ersetzen. Für beide Fälle gelten feste Fristen, bevor die Änderung greift.
Häufige Fragen
Unter welchen Bedingungen darf der Versicherer die Versicherungsbedingungen ändern?
Nur bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, wenn die Änderung zur Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen geprüft und die Angemessenheit bestätigt hat.
Ab wann werden solche Änderungen der Bedingungen wirksam?
Sie werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Was passiert, wenn eine Klausel von einem Gericht oder einer Behörde für unwirksam erklärt wird?
Der Versicherer kann sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder ein Festhalten ohne neue Regelung eine unzumutbare Härte wäre. Die neue Regelung muss das Vertragsziel wahren und die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigen.
Ab wann gilt eine ersetzende Neuregelung nach einer unwirksamen Klausel?
Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wurden, Vertragsbestandteil.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025