Wie die ARAG in der Krankenvollversicherung die Beiträge zum Krankentagegeld berechnet, richtet sich nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers. Maßgeblich sind das Eintrittsalter und das erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person; eine Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht vorgesehen.
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Sie ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Bei einer Änderung der Beiträge wird das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn die Änderung durch eine Änderung des Versicherungsschutzes bedingt ist. Dem Eintrittsalter der versicherten Person wird dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung angerechnet wird. Diese Anrechnung erfolgt nach den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt. Risikozuschläge werden nicht erhoben. Leistungsausschlüsse werden nicht vereinbart.
Teil II
Die Beiträge werden bei Vertragsabschluss nach dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
Was bedeutet das konkret?
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben und den internen Berechnungsgrundlagen des Versicherers. Bei Vertragsabschluss zählt das Eintrittsalter, das sich aus der Differenz zwischen Geburtsjahr und Jahr des Versicherungsbeginns ergibt. Ändern sich die Beiträge, wird das dann erreichte tarifliche Lebensalter berücksichtigt und eine Alterungsrückstellung angerechnet; eine Beitragserhöhung allein wegen des Älterwerdens ist ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist. Eine Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse gibt es nicht.
Häufige Fragen
Wie wird das Eintrittsalter bestimmt?
Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns. Danach werden die Beiträge bei Vertragsabschluss festgesetzt.
Werden die Beiträge erhöht, nur weil ich älter werde?
Nein. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Muss ich für den Vertrag eine Gesundheitsprüfung durchlaufen?
Nein. Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt, Risikozuschläge werden nicht erhoben und Leistungsausschlüsse werden nicht vereinbart.
Was passiert mit dem Alter bei einer Beitragsänderung?
Bei einer Änderung der Beiträge – auch durch Änderung des Versicherungsschutzes – wird das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter berücksichtigt und eine Alterungsrückstellung nach den technischen Berechnungsgrundlagen angerechnet.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025