Bei der ARAG Krankentagegeldversicherung können Versicherungsnehmer ihren Vertrag zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen, frühestens jedoch nach Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren. Zusätzlich bestehen Sonderkündigungsrechte bei Hilfebedürftigkeit, bei Beitragserhöhungen oder Leistungsminderungen sowie bei altersbedingten Beitragsänderungen, und die versicherten Personen erhalten ein Fortsetzungsrecht.
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Ist der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, oder würde er allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig, kann er die Versicherung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Eintritts kündigen. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Wurde eine Ruhenszeit vereinbart, beginnt die Dreimonatsfrist mit dem Ende der Ruhenszeit, sofern die Hilfebedürftigkeit weiterhin vorliegt. Später kann der Versicherungsnehmer die Versicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem der Nachweis der Hilfebedürftigkeit vorgelegt wird.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
Erhöht der Versicherer die Beiträge oder vermindert er seine Leistungen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten kündigen. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Änderungsmitteilung. Die Kündigung wirkt zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis zum und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
Erklärt der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung verlangen. Die Aufhebung erfolgt zum Schluss des Monats, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Diese Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag grundsätzlich zum Ende eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist kündigen, frühestens nach einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren. Darüber hinaus gibt es Sonderkündigungsrechte: bei Hilfebedürftigkeit, bei Beitragserhöhungen oder Leistungsminderungen und bei altersbedingten Beitragssteigerungen, jeweils mit eigenen Fristen. Kündigungen können auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden, und diese Personen dürfen den Vertrag mit einem neuen Versicherungsnehmer fortsetzen.
Häufige Fragen
Mit welcher Frist kann ich den Vertrag ordentlich kündigen?
Die Kündigung ist zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich, frühestens jedoch zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung schneller kündigen?
Ja. Bei einer Beitragserhöhung oder Leistungsminderung kann innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung für die betroffene versicherte Person gekündigt werden, wirksam zum Zeitpunkt der Änderung. Bei einer Beitragserhöhung ist die Kündigung auch bis zum und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens möglich.
Was gilt, wenn ich hilfebedürftig werde?
Wer im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hilfebedürftig ist oder allein durch die Beitragszahlung würde, kann binnen drei Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit rückwirkend zu diesem Zeitpunkt kündigen. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nachzuweisen.
Können versicherte Personen den Vertrag nach einer Kündigung weiterführen?
Ja. Kündigt der Versicherungsnehmer den Vertrag ganz oder für einzelne Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung eines künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung abzugeben.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025