Bei der geförderten ergänzenden Pflegeversicherung der ARAG kann sich der Beitrag ändern, wenn sich Pflegedauer, Häufigkeit von Pflegefällen oder Lebenserwartung verschieben: Der Versicherer vergleicht jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen und passt bei einer dauerhaften Abweichung von mehr als 5 Prozent die Beiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders an. Ergänzend geregelt sind Überschussbeteiligung, der Erhalt der Förderfähigkeit bei niedrigen Beiträgen sowie die Auskunftspflichten der versicherten Personen.
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern. Das kann zum Beispiel geschehen aufgrund von:
- Veränderungen der Pflegedauer,
- der Häufigkeit von Pflegefällen oder
- steigender Lebenserwartung.
Der Versicherer vergleicht deshalb mindestens einmal jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.
Ergibt dieser Vergleich für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, überprüft der Versicherer alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit. Soweit erforderlich, passt er sie mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders an. Voraussetzung ist, dass die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist.
Ändert sich die vertragliche Leistungszusage des Versicherers aufgrund der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen, ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders entsprechend dem veränderten Bedarf zu erhöhen oder zu verringern. Bei verringertem Bedarf ist der Versicherer zur Anpassung insoweit verpflichtet. Erhöht der Versicherer die Beiträge, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht.
Beitragsanpassungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Überschussbeteiligung
Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften wird aus dem Abrechnungsverband der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung eine Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gebildet. Diese kommt ausschließlich den Versicherungsnehmern zugute. Dies kann in folgender Form geschehen:
- Limitierung von Beitragsanstiegen bei Beitragsanpassungen,
- Anrechnung auf den Beitrag,
- Erhöhung der Leistung oder
- Zuführung zur Alterungsrückstellung. Diese Beträge sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrbeiträge aus Beitragserhöhungen oder eines Teils der Mehrbeiträge zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrbeiträge nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen.
Die Form und der Zeitpunkt der Verwendung erfolgt nach Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders.
Erhalt der Förderfähigkeit
Sollte der vereinbarte Beitrag für eine versicherte Person unter 15 Euro monatlich sinken, setzt der Versicherer zum Erhalt der Förderfähigkeit den Beitrag neu fest und erhöht insoweit das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld. Der Versicherer teilt dies dem Versicherungsnehmer in Textform mit.
Der Versicherungsnehmer kann den Änderungen innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung widersprechen. In diesem Fall werden die Änderungen nicht wirksam und die Versicherungsfähigkeit entfällt mit der Folge, dass der Vertrag endet. Für die Kindernachversicherung gelten gesonderte Regelungen.
Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer überprüft mindestens einmal im Jahr, ob die tatsächlich nötigen Leistungen von den ursprünglich kalkulierten abweichen. Liegt die Abweichung dauerhaft über 5 Prozent oder ändert sich die Leistungszusage aufgrund gesetzlicher Vorgaben, können die Beiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden; bei einer Erhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht. Überschüsse kommen ausschließlich den Versicherungsnehmern zugute, etwa als Beitragsanrechnung, höhere Leistung oder Prämiensenkung im Alter. Damit die Förderfähigkeit erhalten bleibt, wird ein Beitrag unter 15 Euro monatlich neu festgesetzt, und versicherte Personen müssen auf Verlangen die zur Leistungsprüfung nötigen Auskünfte erteilen.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer die Beiträge anpassen?
Der Versicherer vergleicht mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt sich für eine Beobachtungseinheit eine dauerhafte Abweichung von mehr als 5 Prozent, werden die Beiträge überprüft und mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst. Auch bei einer Änderung der Leistungszusage aufgrund gesetzlicher Bestimmungen kann der Beitrag erhöht oder verringert werden.
Ab wann gilt eine Beitragsanpassung?
Beitragsanpassungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Was passiert, wenn der Beitrag unter 15 Euro monatlich fällt?
Zum Erhalt der Förderfähigkeit setzt der Versicherer den Beitrag neu fest und erhöht das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann den Änderungen innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung widersprechen; in diesem Fall entfällt die Versicherungsfähigkeit und der Vertrag endet.
Wie wird ein Überschuss verwendet?
Der Überschuss kommt ausschließlich den Versicherungsnehmern zugute, zum Beispiel durch Limitierung von Beitragsanstiegen, Anrechnung auf den Beitrag, Erhöhung der Leistung oder Zuführung zur Alterungsrückstellung. Über Form und Zeitpunkt entscheidet der Versicherer nach Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025