Bei der Krankenvollversicherung der ARAG müssen Willenserklärungen und Anzeigen an den Versicherer grundsätzlich in Textform erfolgen – etwa als Brief, E-Mail oder Fax. Nur wenn ausdrücklich eine erleichterte Form vereinbart wurde, gilt diese Vorgabe nicht.
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer müssen in Textform erfolgen. Das gilt, sofern nicht eine erleichterte Form vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas mitteilen oder eine Erklärung abgeben möchte, muss dies grundsätzlich schriftlich in Textform tun. Eine solche Textform kann zum Beispiel schriftlich festgehalten werden. Nur wenn ausdrücklich eine einfachere Form vereinbart wurde, reicht diese aus.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer Erklärungen und Anzeigen zukommen lassen?
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen grundsätzlich der Textform.
Gibt es Ausnahmen von der Textform?
Ja, wenn eine erleichterte Form vereinbart ist, gilt die Vorgabe der Textform nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025