Beim Krankentagegeld der ARAG beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch frühestens mit Abschluss des Versicherungsvertrags und nicht vor Ablauf der vereinbarten Wartezeit. Diese Wartezeit rechnet ab Versicherungsbeginn und beträgt grundsätzlich fünf Jahre, sofern nichts Kürzeres vereinbart wurde. Bei Vertragsänderungen gelten diese Regeln jeweils für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn bezeichnet ist. Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags. Der Abschluss erfolgt insbesondere durch Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung. Außerdem beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf der vereinbarten Wartezeit.
Anstelle einer schriftlichen Annahmeerklärung kann eine erleichterte Form vereinbart werden.
Bei Vertragsänderungen gilt diese Regelung für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Wartezeit
- Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an.
- Die Wartezeit beträgt fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Wartezeit vereinbart ist.
- Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zu dem Datum, das im Versicherungsschein steht – aber erst, wenn der Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist und die vereinbarte Wartezeit abgelaufen ist. Statt einer schriftlichen Annahmeerklärung kann auch eine einfachere Form vereinbart werden. Die Wartezeit läuft ab dem Versicherungsbeginn und dauert grundsätzlich fünf Jahre, sofern nichts Kürzeres vereinbart ist. Wird der Vertrag geändert, gelten diese Regeln jeweils für den neu hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Häufige Fragen
Ab wann gilt mein Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags und nicht vor Ablauf der vereinbarten Wartezeit.
Wie kommt der Versicherungsvertrag zustande?
Der Vertrag kommt insbesondere durch Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung zustande. Anstelle der schriftlichen Annahmeerklärung kann auch eine erleichterte Form vereinbart werden.
Wie lange dauert die Wartezeit und ab wann läuft sie?
Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an und beträgt fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Wartezeit vereinbart ist.
Was gilt bei Änderungen meines Vertrags?
Bei Vertragsänderungen gelten die Regelungen zum Beginn des Versicherungsschutzes und zur Wartezeit jeweils für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025