Wer bei der ARAG in der Krankenvollversicherung wissen möchte, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist, findet hier klare Regeln: Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer gilt das Gericht an seinem Wohnsitz, während Klagen gegen den Versicherer wahlweise am Wohnort des Versicherungsnehmers oder am Sitz des Versicherers eingereicht werden können. Bei einem Umzug ins Nicht-EU-Ausland oder unbekanntem Aufenthalt ist der Sitz des Versicherers maßgeblich.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein Wohnsitz, ist das Gericht an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
Klagen gegen den Versicherer können bei folgenden Gerichten anhängig gemacht werden:
- beim Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers
- beim Gericht am Sitz des Versicherers
Das Gericht am Sitz des Versicherers ist zuständig, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
- Der Versicherungsnehmer verlegt nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
- Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, an welchem Gericht Klagen rund um den Versicherungsvertrag erhoben werden müssen. Klagen gegen den Versicherungsnehmer laufen an dessen Wohnort. Umgekehrt kann der Versicherungsnehmer den Versicherer entweder an seinem eigenen Wohnort oder am Sitz des Versicherers verklagen. Zieht der Versicherungsnehmer außerhalb von EU beziehungsweise EWR oder ist sein Aufenthalt unbekannt, entscheidet das Gericht am Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo muss der Versicherer klagen, wenn er den Versicherungsnehmer verklagen will?
Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht an dessen Wohnsitz zuständig. Hat er keinen Wohnsitz, gilt das Gericht an seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Wo kann ich als Versicherungsnehmer eine Klage gegen den Versicherer einreichen?
Sie haben die Wahl: Die Klage kann beim Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder beim Gericht am Sitz des Versicherers eingereicht werden.
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich nach Vertragsabschluss ins Ausland ziehe?
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Was gilt, wenn der Wohnsitz des Versicherungsnehmers bei Klageerhebung nicht bekannt ist?
In diesem Fall ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025